8. Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 4. August 2025 bzw. 8. August 2025 auf die ihnen mit Verfügung vom 18. Juli 2025 gewährte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik (pag. 85 f. [Verfügung], pag. 131 und 133 [Eingaben]). 9. Mit Verfügung vom 8. August 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte einen Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht (pag. 134 f.). II. Formelles