6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Gelegenheit zur Replik gegeben (pag. 71 f.). Diese langte am 18. Juli 2025 innert erstreckter Frist (pag. 77 f.) beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen gestellten Anträgen fest und nahm zudem Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 79 ff.). 7. Am 24. Juli 2025 liessen die BVD dem Obergericht des Kantons Bern die zwischenzeitlich aufgelaufenen Vollzugsakten Nr. 1003/13 (pag. 3341-3379) zukommen (pag. 89 ff.).