2 4. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags (pag. 65 f.). 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 70).