2. Eine gegen diese Verfügung der BVD erhobene Beschwerde (2025.SIDGS.110 pag. 14 ff.) wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 31. März 2025 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde hingegen teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren beigeordnet (2025.SIDGS.110 pag. 74 ff., Dispositiv pag. 101).