1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Rahmen der jährlichen Prüfung der Verwahrung die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Sie verzichteten darauf, dem zuständigen Gericht Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen und führten die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014 angeordnete Massnahme der Verwahrung nach Art.