Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 25 236 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Sarbach, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Hurter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 verweigerten die Bewährungs- und Voll- zugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Rahmen der jährlichen Prüfung der Verwahrung die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Sie verzichteten darauf, dem zuständigen Gericht Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen und führten die mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014 angeordnete Massnahme der Verwah- rung nach Art. 64 StGB fort (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1442 ff., Dispo- sitiv pag. 1467 ff.; Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3206 ff., Dispositiv pag. 3210). 2. Eine gegen diese Verfügung der BVD erhobene Beschwerde (2025.SIDGS.110 pag. 14 ff.) wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 31. März 2025 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde hingegen teilweise gutgeheissen und dem Be- schwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdever- fahren beigeordnet (2025.SIDGS.110 pag. 74 ff., Dispositiv pag. 101). 3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 23. Janu- ar 2025 (recte: 23. April 2025; Poststempel: 2. Mai 2025) Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110 FI) sei aufzuheben, die Verwahrung zu beenden und A.________ umgehend aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen; eventualiter sei der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110 FI) aufzuheben und A.________ sei unverzüglich bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. 2. Die vollständigen Verfahrensakten (1003/13) seien beizuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern; eventualiter sei A.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unter- zeichnende sei als unentgeltlicher Anwalt von A.________ zu bestellen. 2 4. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags (pag. 65 f.). 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 70). 6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Gele- genheit zur Replik gegeben (pag. 71 f.). Diese langte am 18. Juli 2025 innert er- streckter Frist (pag. 77 f.) beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen gestellten Anträgen fest und nahm zu- dem Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 79 ff.). 7. Am 24. Juli 2025 liessen die BVD dem Obergericht des Kantons Bern die zwi- schenzeitlich aufgelaufenen Vollzugsakten Nr. 1003/13 (pag. 3341-3379) zukom- men (pag. 89 ff.). 8. Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 4. August 2025 bzw. 8. August 2025 auf die ihnen mit Verfügung vom 18. Juli 2025 gewährte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik (pag. 85 f. [Verfügung], pag. 131 und 133 [Eingaben]). 9. Mit Verfügung vom 8. August 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte einen Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht (pag. 134 f.). II. Formelles 10. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Auf die Beschwerde vom 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025) ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 3 III. Rechtliches Gehör 13. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, der Beschwerdeentscheid vom 31. März 2025 genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Von den 28 Seiten des ange- fochtenen Entscheids würden sich rund 14 Seiten zum Sachverhalt und lediglich 4,5 Seiten zur Frage der (bedingten) Entlassung aus der Verwahrung äussern. Die Vorinstanz befasse sich nur eingeschränkt und selektiv mit den Rügen des Be- schwerdeführers. So habe sie mehrere entscheidrelevante Vorbringen des Be- schwerdeführers wie die Problematik des Wegfalls der Verwahrungsvoraussetzun- gen und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht thematisiert, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Dem Beschwerdeführer (und dessen Rechts- vertreter) sei es inhaltlich nicht möglich, zu erkennen und nachzuvollziehen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid habe leiten lassen. So sei beispielsweise unklar, weshalb die Vorinstanz die Empfehlungen des Gut- achters für unerheblich empfunden und sich ohne Begründung darüber hinwegge- setzt habe (pag. 5 f.). 14. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 entgegnete die Vorinstanz, dass der rele- vante Sachverhalt bei der Begründung eines Entscheids zwingend darzulegen sei und es nicht auf die Quantität der Begründung, sondern auf deren Qualität ankom- me. Weiter dürfe sich die entscheidende Instanz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft seien. Schliesslich sei die Begründungspflicht nur dann verletzt, wenn auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst im- plizit nicht eingegangen worden sei, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei (pag. 65 f.). 15. In seiner Replik vom 17. Juli 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er stimme der Vorinstanz zu, dass nicht die Quantität einer Begründung relevant sei, sondern de- ren Qualität. Es sei aber unklar, was die Vorinstanz daraus ableiten wolle. Weiter ergebe sich aus der von der Vorinstanz wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass sich die entscheidende Instanz nur mit denjenigen Vorbringen auseinandersetzen dürfe, die ihr genehm seien und die sie glaube, wi- derlegen zu können. Vielmehr habe sie sich auch mit denjenigen Vorbringen zu be- fassen, auf die sie keine Antwort oder Gegenargumente habe. Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Wegfall der schweren psychischen Störung als zwingende Vor- aussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme oder der Verhältnis- mässigkeit der Weiterführung des Verwahrungsvollzugs auseinandergesetzt. Zu- dem übersehe die Vorinstanz, dass ihre Ausführungen zur Verhältnismässigkeit im angefochtenen Entscheid widersprüchlich und rechtswidrig seien. Sie halte zwar fest, dass die konkrete Ausgestaltung des weiteren Verwahrungsvollzugs von ent- scheidender Relevanz für die Verhältnismässigkeitsprüfung sei, setze sich damit aber unter dem Hinweis, das Vollzugssetting und die Umsetzung der gutachterli- chen Empfehlungen seien nicht Verfahrensgegenstand, nicht auseinander. Absch- liessend erwähnt der Beschwerdeführer, dass er die Verletzung des rechtlichen 4 Gehörs nicht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen der Vorinstanz begründet habe, weshalb auch dieser Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung an der Sache vorbeigehe (pag. 80 f.). 16. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (pag. 131). 17. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 21 ff. VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Zentraler Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die behördliche Begründungspflicht. Verwaltungsakte müssen so begründet sein, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Zumindest summarisch müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder um- strittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 70 f.). Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteistandpunkt, jedem rechtlichen Einwand und je- dem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012, S. 114 E. 2.3.3). 18. Vorab führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid die einschlägigen Bestimmungen von Art. 56 Abs. 6, Art. 64 Abs. 1 und Art. 64a Abs. 1 StGB auf. Dabei nannte sie die zu prüfenden Voraussetzungen für die Anordnung (Anlasstat und ernsthafte Be- fürchtung, dass der Täter aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale, der Ta- tumstände und seiner gesamten Lebensumstände weitere Taten dieser Art begeht [Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB] oder dass er aufgrund einer mit der Tat in Zusammen- hang stehenden anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheb- licher Schwere weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht [Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB]) und die Aufhebung der Verwahrung (fehlende Voraussetzungen [Art. 56 Abs. 6 StGB] und zu erwartende Bewährung in Freiheit [Art. 64a Abs. 1 StGB]). In der Folge konkretisierte die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 StGB an- hand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wobei sie die betreffenden Urteile inkl. Angabe der einschlägigen Erwägungen aufführte. Die Vorinstanz machte sodann – wenn auch eher kurz – deutlich, ihrer Ansicht nach seien die Verwahrungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben (vgl. 2025.SIDGS.110 pag. 92 E. 4.4 f.). Ausführlicher prüfte sie unter Berücksichtigung der zuvor einlässlich dargelegten Gutachten, Berichte und Stellungnahmen die be- dingte Entlassung aus der Verwahrung und die Verhältnismässigkeit bei Weiter- führung der Verwahrung (vgl. 2025.SIDGS.110 pag. 93 E. 5.2 ff.). Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz zur Begründung mitunter auf Erwägungen des Oberge- richts des Kantons Bern sowie des Bundesgerichts betreffend die damalige Beur- teilung der bedingten Entlassung stützt und diese wiedergibt. Dieses Vorgehen ist indes zulässig. So sind Rechtsmittelinstanzen nicht verpflichtet, einlässliche und in jeder Hinsicht für richtig befundene Gedankengänge der Vorinstanz (resp. vorlie- 5 gend des Obergerichts und des Bundesgerichts) nachzuzeichnen oder zu wieder- holen. Sie erfüllen die Begründungspflicht, wenn sie auf die als zutreffend erachte- ten vorinstanzlichen Erwägungen oder Berichte verweisen und sich darauf be- schränken, neue Vorbringen zu würdigen (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 6 und 8 zu Art. 52 VRPG [nachfolgend zit. VRPG Kommentar-AUTOR], dessen Elemente auch für den Beschwerdeentscheid gelten, vgl. Art. 72 Abs. 2 VRPG). Dies hat vorliegend auch für die besagten Entscheide zu gelten, soweit de- ren Feststellungen und Erwägungen nach wie vor aktuell sind. Die Entscheide er- gingen in gleicher Sache und hatten dieselben Fragen zum Gegenstand; geprüft wurden dieselben Elemente gestützt auf dieselben Akten. Die Vorinstanz hat die sich seither veränderten Umstände gewürdigt und ihre eigenen Überlegungen dar- gelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorgehens ein Nachteil erwachsen resp. sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden wäre. Weiter war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatbe- standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (vgl. 2025.SIDGS.110 pag. 92 E. 4.5, pag. 93 f. E. 5.2 und pag. 94 f. E. 5.3 f. des angefochtenen Entscheids). Eine materielle Prüfung der Gewährung von Vollzugs- lockerungen und des Antrags auf Aussenarbeit durfte unterbleiben, da diese nicht vom Streitgegenstand umfasst sind. Soweit die Vorinstanz dennoch Tatsachen ausser Acht gelassen und somit den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest- gestellt haben sollte, könnte dieser Mangel ohne Weiteres oberinstanzlich geheilt werden (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Bst. a VRPG; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_225/2012 vom 8. August 2012 E. 2 sowie VRPG Kommentar-HERZOG, a.a.O., N 5 und 31 zu Art. 80 VRPG). Angesichts dessen hat die Vorinstanz – ent- gegen der Darstellung des Beschwerdeführers – die Ausführungen des Beschwer- deführers zu den einzelnen Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 und 6, Art. 64 Abs. 1 und Art. 64a Abs. 1 StGB in ihrer Entscheidung genügend berücksichtigt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 6 IV. Materielles 19. Betreffend den Sachverhalt und insbesondere den Verlauf des bisherigen Straf- und Massnahmenvollzugs kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der Vorinstanz, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 23. Dezember 2024 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3206 ff.) und im Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110 pag. 74 ff.) verwiesen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer (bedingt) aus der Verwahrung zu entlassen ist: 20. Ausgangslage 20.1 Mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 8. September 2010 wurde der Be- schwerdeführer wegen Diebstahls, Erpressung, Freiheitsberaubung, Hinderung ei- ner Amtshandlung, mehrfacher Nötigung, Drohung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben (Voll- zugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1129 ff.). Das Urteil wurde am 11. Februar 2011 durch das Obergericht des Kantons Bern bestätigt (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1159 ff.). Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wurde am 5. März 2013 durch das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (heute Amt für Justizvollzug [AJV]) wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und es wurde beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Anordnung einer Verwahrung bean- tragt (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1348 ff.). Dieses ordnete die Verwah- rung am 23. Oktober 2013 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB an, was vom Oberge- richt des Kantons Bern am 12. Mai 2014 bestätigt wurde (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1390 ff. und 1436 ff.). Das Bundesgericht wies eine dage- gen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2014 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1477 ff.). 20.2 Am 29. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten jährlichen Prüfung der Verwahrung u.a. um bedingte Entlassung aus der Verwah- rung (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1621 ff.). Die BVD wiesen den Antrag mit Verfügung vom 17. Januar 2018 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1645 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Polizei- und Mi- litärdirektion des Kantons Bern (heute SID) mit Entscheid vom 7. Juni 2018 abge- wiesen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1867 ff.). Das Obergericht des Kan- tons Bern stützte diesen Entscheid mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 (Voll- zugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 1996 ff.). Es hielt aber fest, dass bei positivem Verlauf regelmässig die Möglichkeit weiterer Vollzugslockerungen zu überprüfen sein werde und das Ziel der bedingten Entlassung aus der Verwahrung oder deren Umwandlung in eine stationäre Massnahme vordringlich zu behandeln sei. Ent- sprechende Massnahmen in Richtung Vollzugslockerungen seien aus diesen Gründen bei Weiterführung der Verwahrung unumgänglich (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2023). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2019 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2127 ff.). 7 20.3 Bisher fanden sechs doppelbegleitete Ausgänge à je fünf Stunden statt, welche zwar klaglos verlaufen seien, der Beschwerdeführer sich im Vorfeld mit den Ur- laubsauflagen aber schwergetan, teilweise wenig Kooperationsbereitschaft gezeigt habe und durch querulatorisch anmutende Verhaltensweisen aufgefallen sei (Voll- zugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2093 f., 2354 f.). 20.4 Am 20. Juni 2024 leiteten die BVD das Verfahren auf erneute jährliche Prüfung der Verwahrung ein (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3139). 21. Erwägungen der Vorinstanzen 21.1 Erwägungen der BVD Die BVD verweigerten dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 23. Dezem- ber 2024 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3206 ff.) die bedingte Entlassung. Sie führten hierzu insbesondere aus, dass die von gutachterlicher Seite her emp- fohlenen und auch im Interesse der Vollzugsbehörde stehenden Vollzugslockerun- gen (namentlich Ausgänge/Urlaube, Versetzung in ein offenes Vollzugssetting so- wie Wohn- und Arbeitsexternat) im Sinne eines Stufenprogramms einer bedingten Entlassung vorauszugehen hätten, um einerseits die dem Beschwerdeführer attes- tierten therapeutischen Fortschritte in einem gelockerten Setting zu überprüfen und andererseits ihn schrittweise auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vor- zubereiten. Dass diese Lockerungsschritte bisher nur sehr bedingt in Form von sechs doppelbegleiteten Ausgängen hätten gewährt werden können, sei in erster Linie auf das Verhalten bzw. Nichtkooperieren des Beschwerdeführers zurückzu- führen. In Anbetracht der festgestellten eingeschränkten Beeinflussbarkeit des Be- schwerdeführers und aufgrund der fehlenden Erfahrungen im Rahmen von Voll- zugslockerungen könne heute nicht von einer massgeblichen Verbesserung der Legalprognose ausgegangen werden. Es bestehe nach wie vor eine Rückfallgefahr bei einer allfälligen bedingten Entlassung, welcher auch nicht mittels Anordnung von Weisungen begegnet werden könne. Deshalb könne eine bedingte Entlassung zurzeit nicht verantwortet werden (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3208 f.). Die Weiterführung der Verwahrung greife stark in die Freiheitsrechte des Be- schwerdeführers ein. Demgegenüber hätte ein Rückfall angesichts der beim Be- schwerdeführer in der Vergangenheit festgestellten Gewalt- und Waffenaffinität und seiner unkontrollierten Impulsivität eine schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität der Opfer zur Folge. In Anbetracht dessen, dass bisher keine Möglichkei- ten bestanden hätten, anlässlich von Vollzugslockerungen zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Persönlichkeitsproblematik Fortschritte ge- macht habe, seien nach wie vor keine milderen Massnahmen als die Weiterführung der Verwahrung im eng strukturierten Setting vorhanden, um der von ihm ausge- henden Rückfallgefahr ausreichend zu begegnen. Ein ambulantes Setting sei im Hinblick auf das öffentliche Sicherheitsinteresse unzureichend. Die Weiterführung der Verwahrung erweise sich demnach als verhältnismässig (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3209). Zusammenfassend sei von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Es sei- en keine Fortschritte feststellbar, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde. In Anbetracht der nach wie vor be- 8 stehenden Rückfallgefahr ausserhalb des strukturierten Rahmens seien die Vor- aussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aktuell nicht gegeben (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3210). 21.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110 pag. 74 ff.), dass im Verfahren betreffend die zweite jährliche Prüfung der Verwahrung sowohl die SID als auch das Obergericht des Kantons Bern und das Bundesgericht in Kenntnis des Gutachtens vom 29. März 2018 und den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an keiner schweren psychi- schen Störung mehr leide, das weitere Vorliegen der Verwahrungsvoraussetzun- gen bestätigt hätten. Insbesondere das Obergericht habe damals festgehalten, dass die Qualifizierung der psychischen Erkrankung bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung in den Hintergrund trete, namentlich soweit wei- terhin eine relevante Rückfallgefahr bestehe. Da sich die gestellten Diagnosen seither nicht verändert hätten, bestehe kein Anlass, aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung lei- de, die Verwahrung aufzuheben. Dasselbe gelte für die Rückfallgefahr, welche sich nicht verändert habe. Gemäss dem Verlaufsgutachten liege beim Beschwerdefüh- rer unverändert ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltde- likte im Allgemeinen und auch für einschlägige Delinquenz vor. Dass dieses Rück- fallrisiko für die Weiterführung der Verwahrung ausreiche, sei letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt worden. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er aus den Ausführungen des Gutachters, wonach das moderate Rückfallrisiko für Gewaltde- likte maximal leichte physische und schwere psychische Gewalt, aber keine anhal- tenden physischen Schädigungen der Opfer betreffe, etwas zu seinen Gunsten ab- leiten wolle. Schwere psychische Gewalt reiche in Bezug auf die Anlassdelikte von Art. 64 Abs. 1 StGB aus. Schliesslich halte auch die Therapeutin der Justizvoll- zugsanstalt (JVA) C.________ im aktuellen Therapiebericht fest, dass keine Bear- beitung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und damit keine Verän- derung des Rückfallrisikos stattgefunden habe (2025.SIDGS.110 pag. 92). Zur Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und der Verhältnismäs- sigkeit der Weiterführung der Verwahrung hielt die Vorinstanz fest, es sei zwar an- zuerkennen, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechs begleitete Ausgänge absolviert habe. Diese seien aber lediglich anlässlich deren Durchführung klaglos verlaufen, die Vor- und Nachbereitung habe jeweils zu diversen Beschwerden An- lass gegeben. Weiter seien die gutachterlich festgestellten Therapieerfolge positiv zu würdigen. Diese Punkte seien aber bereits anlässlich der Prüfung der Verwah- rung in den Jahren 2018 und 2019 positiv berücksichtigt und in deren Kenntnis und Würdigung die Weiterführung der Verwahrung in Erwartung weiterer Fortschritte, insbesondere auch anlässlich weiterer Vollzugslockerungen, bestätigt worden. Nach der gerichtlich verweigerten Aufhebung resp. Entlassung aus der Verwahrung habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Verlauf der (weiteren) Voll- zugslockerungen wie auch der (weiteren) Therapie und den gesamten Verwah- rungsvollzug erschwert. Aktuell sei er an einem Punkt, an dem Lockerungen wieder zu einer Option geworden seien, um ihm Bewährungsfelder zu bieten und so auf 9 eine Zukunftsperspektive hinzuarbeiten. Nach dem Gesagten sei es nicht zu bean- standen, dass die Verwahrung momentan weitergeführt werde, auch wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund zehneinhalb Jahren im Verwahrungsvoll- zug und seit mehr als 14 Jahren im Freiheitsentzug befinde und sich die relevanten Anlasstaten im unteren Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschwe- regrades bewegen würden. Der Beschwerdeführer habe Anlasstaten begangen, sei rechtskräftig verwahrt worden und habe es zu einem wesentlichen Teil seinem ei- genen Verhalten zuzuschreiben, dass sich seine Zukunfts- resp. Entlassungsper- spektiven nach wie vor im Anfangsstadium befinden würden. Ihm nun die letzte Lo- ckerungsstufe der bedingten Entlassung zu gewähren, sei offensichtlich nicht an- gezeigt und würde auch nicht in seinem Interesse liegen. Ansonsten müsste er von heute auf morgen seinen Alltag (inkl. Lebensunterhalt) selbstständig strukturieren, organisieren und finanzieren sowie mit Menschen in Kontakt treten, die keinerlei Vorwissen und/oder professionelle Vorkenntnisse im Umgang mit psychisch er- krankten und straffällig gewordenen Personen haben. Auch Bewährungshilfe, Wei- sungen oder Auflagen hätten bei der aktuell nicht vorhandenen Kooperationsbe- reitschaft keine Aussicht auf Erfolg. Entsprechend sei die verlangte hohe Wahr- scheinlichkeit einer Bewährung in Freiheit in keiner Weise erstellt, weshalb eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung im jetzigen Zeitpunkt nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könne. Eine solche sei denn auch im Verlaufsgutachten weder empfohlen noch angedacht worden. Schliesslich könne auch aus den Aus- führungen des Gutachters, wonach es in Bezug auf den weiteren Verwahrungsvoll- zug lediglich zwei Möglichkeiten gebe (Suizid oder Vollzugslockerungen mit deut- lich herabgesetzten Voraussetzungen), nicht geschlossen werden, die Vorausset- zungen der Verwahrung seien nicht mehr erfüllt und die bedingte Entlassung daher umso mehr gerechtfertigt. Die Verwahrung sei nicht bereits dann aufzuheben und der Täter in die Freiheit zu entlassen, wenn (aufgrund seines Verhaltens) keine Vollzugslockerungen oder Therapien durchgeführt werden könnten (2025.SIDGS.110 pag. 93 ff.). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025) verwies die Vorinstanz zunächst auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und hielt fest, dass die in der Beschwerde genannten Vorbringen nicht geeignet seien, diese Feststellungen als unrichtig oder unvollständig und die Folge- rungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (pag. 65). Zu den geltend ge- machten fehlenden Verwahrungsvoraussetzungen führte die Vorinstanz ergänzend aus, dass sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht in Kenntnis der ak- tuellen Diagnosen des Beschwerdeführers die Weiterführung der Verwahrung und damit das Vorhandensein aller Voraussetzungen bestätigt hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieser Urteile als zweifelhaft ansehe, habe für die Vorinstanz aufgrund der diesbezüglich unveränderten Ausgangslage kein Anlass bestanden, von den ober- und bundesgerichtlichen Einschätzungen abzu- weichen (pag. 66). Weiter hielt die Vorinstanz zu der geltend gemachten Unver- hältnismässigkeit der Verwahrung ergänzend fest, dass sie die Dauer des Frei- heitsentzugs im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung durchaus berücksichtigt habe. Auch scheine der Beschwerdeführer zu verkennen, dass bei der Beurteilung der Rückfallgefahr einzig entscheidend sei, dass bei ihm gemäss Gutachter unver- 10 ändert ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und auch für einschlägige Delinquenz bestehe und sich diese Gefahr aufgrund fehlender Bearbeitung auch nicht verändert habe. Im jetzigen Zeitpunkt sei keine (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung angezeigt (pag. 66). 22. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025; pag. 1 ff.), dass die Fortführung der Verwahrung in mehrfacher Hin- sicht bundesrechtswidrig sei (pag. 6 f.). Erstens seien die Verwahrungsvorausset- zungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB nicht mehr erfüllt, da er seit 2018 nicht mehr an einer schweren psychischen Störung leide, was angesichts der (neueren) bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zur Aufhebung der Verwahrung führen müsse (pag. 7 ff.). Zweitens erweise sich die Dauer seines Freiheitsentzugs von fast 15 Jahren angesichts der geringen Schwere der Anlassdelikte und der ausgespro- chenen Freiheitsstrafe von nur 30 Monaten als nicht mehr verhältnismässig. Sein Grundrechtseingriff wiege deutlich schwerer als die Sicherheitsinteressen der All- gemeinheit. Dies umso mehr, als dass die Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbege- hung bei lediglich 10-14 % liege und keine Gefahr für die körperliche oder sexuelle Integrität bestehe. Die für die Fortführung der Verwahrung erforderliche erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende Gewaltdelinquenz sei vorliegend nicht gegeben (pag. 11 ff.). Schliesslich drittens sei das aktuelle Vollzugssetting ohne Vollzugslo- ckerungen seit Jahren nicht geeignet, um eine Entlassungsperspektive zu begrün- den. Die Vollzugsbehörden würden sich beständig über die Empfehlungen des Gutachters hinwegsetzen und auch die gerichtlichen Weisungen des Obergerichts und des Bundesgerichts missachten (pag. 18 ff.). Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 64a Abs. 1 StGB vorliegen würden. Gemäss Gutachter liege die Rückfallgefahr im Falle einer bedingten Entlassung bei lediglich 10 % in drei Jahren und etwa 14 % in neun Jahren. Somit bestehe eine grosse, fast sichere Wahrscheinlichkeit, dass er sich in Freiheit bewähren werde, weshalb er bedingt aus der Verwahrung zu entlassen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen sei (pag. 23). Mit Replik vom 17. Juli 2025 (pag. 79 ff.) führte der Beschwerdeführer zu den feh- lenden Verwahrungsvoraussetzungen ergänzend aus, dass die Vorinstanz implizit einräume, die Verwahrungsvoraussetzungen seien weggefallen, da er nicht mehr an einer schweren psychischen Störung leide. Der Hinweis, dass sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht in Kenntnis dieser Diagnose die Weiter- führung der Verwahrung bestätigt hätten, gehe an der Sache vorbei. Einerseits sei- en die aktuellen Umstände zu beurteilen und andererseits sei zweifelhaft resp. un- wahrscheinlich, dass das Obergericht und das Bundesgericht angesichts der ver- änderten Umstände und präzisierten Rechtsprechung heute identische Entscheide fällen würden (pag. 81). Zur Unverhältnismässigkeit der Verwahrung hielt der Be- schwerdeführer fest, dass die 15-jährige Dauer des Freiheitsentzugs von der Vorinstanz nicht (umfassend und erschöpfend) berücksichtigt worden sei. Sie ver- kenne, dass ab einer gewissen Dauer des Freiheitsentzugs zwingend eine soforti- 11 ge Entlassung aus der Verwahrung zu erfolgen habe. Daran ändere auch der Um- stand nichts, dass die Vollzugsbehörden es in Missachtung der gutachterlichen Empfehlungen unterlassen hätten, ihm – mit Ausnahme von sechs begleiteten Ausgängen – Vollzugslockerungen zu gewähren. Darüber hinaus genüge auch das diagnostizierte geringe Rückfallrisiko für die Fortführung des Freiheitsentzugs nicht (pag. 82 f.). 23. Wesentliche Entscheidgrundlagen 23.1 Forensisch-psychiatrisches Gutachten von med. pract. D.________ vom 29. März 2018 Am 4. Dezember 2017 beauftragten die BVD med. pract. D.________ mit der Er- stellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1626 ff.). Dieser hielt in seinem Gutachten vom 29. März 2018 (Voll- zugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1697 ff.) im Wesentlichen fest, dass der Be- schwerdeführer zu den Tatzeitpunkten an einer kombinierten Persönlichkeitss- törung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F6.0) gelitten habe, wobei aktuell nur noch von einer Akzentuierung mit vorwiegend narzisstischen An- teilen auszugehen sei. Diese Einschätzung stehe mit früheren diagnostischen Ein- schätzungen im Einklang. Die bereits früher diagnostizierte Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung habe infolge fehlender Kooperationsbereitschaft des Be- schwerdeführers nicht lege artis abgeklärt werden können. Es lägen jedoch deutli- che Hinweise auf eine entsprechende Symptomatik vor. Einhergehend mit früheren Einschätzungen sei tatzeitnah zudem von einem schädlichen Gebrauch von Alko- hol (ICD-10: F10.1) auszugehen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1780). Im bisherigen Massnahmen- und Verwahrungsverlauf habe sich beim Beschwerde- führer eine weitere Auffälligkeit gezeigt, welche der narzisstischen Persönlich- keitsproblematik zuzuordnen sei: Bei ihm bestehe ein deutlich gesteigertes Auto- nomiebedürfnis, das im Zwangskontext wegen der damit einhergehenden Ein- schränkung in der Selbstbestimmung prominent zum Vorschein komme. Bei die- sem zentralen Persönlichkeitszug gehe es darum, sich in möglichst vielen Situatio- nen als subjektiv selbstbestimmt handelnd und nicht eingeengt oder gar fremdbe- stimmt zu erleben. Nennenswert erscheine dieser Aspekt, obwohl er nicht von primärer Deliktsrelevanz sei, weil er den bisherigen Verlauf der Intervention mass- geblich beeinflusst habe. Durch diese Persönlichkeitseigenschaft, welche auch von einem deutlichen – jedoch nach gelungener Beziehungsaufnahme schnell abbau- baren – Misstrauen begleitet werde, sei er nur unter gewissen (seinen eigenen) Konditionen bereit, zu kooperieren. Deshalb «teste» er Personen beim Kennenler- nen bereits darauf, ob sie bereit seien, nach seinen «Spielregeln» mit ihm in Kon- takt zu treten, indem er beispielsweise die Gesprächsdauer vorher festlege, die anwesenden Personen bestimme etc. Gelinge es dem Gesprächspartner, seinem Autonomiebedürfnis gerecht zu werden, sei ein Abbau des initialen Misstrauens und damit eine offenere und konstruktive Interaktion möglich. Auf eine Einengung seines Autonomiebedürfnisses reagiere er hingegen mit aversivem Verhalten, was im Vollzugsverlauf zu einer Verweigerungshaltung und konflikthaften Beziehungen zu Vertretern des Justizsystems führe, die ihn – entsprechend deren Auftrag – in 12 seinem Selbstbestimmungsrecht einschränkten. Sein querulatorisch anmutendes Verhalten zum Thema Verwahrung versus stationäre Massnahme basiere daher auf der narzisstischen Persönlichkeitsdisposition und nicht auf einer Querulanz im engeren Sinne (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1767 f.). Aktuell sei von einer moderaten bis deutlichen, jedoch noch nicht ausreichenden ri- sikosenkenden Verbesserung der Steuerungsfähigkeit deliktsrelevanter Impulse (Selbstkontrolle) auszugehen. Im Rahmen der bisherigen Behandlung habe zudem eine spürbare Verbesserung der persönlichkeitsverankerten Problematik erreicht werden können, indem die dissozialen Anteile abgenommen hätten und die Bedeu- tung der Risikoeigenschaften für künftige Delikte habe reduziert werden können. Im Zwangskontext würden jedoch die narzisstischen Persönlichkeitsanteile nach wie vor in hoher Ausprägung zum Vorschein kommen. Die Rückfallgefahr für Gewaltde- likte im bisher gezeigten Spektrum bewege sich dadurch auf einem moderaten Ni- veau, was bedeute, dass Rückfallfreiheit langfristig aktuell leicht wahrscheinlicher als Rückfälligkeit sei. Das Risikopotenzial sei insgesamt (unter Berücksichtigung des Schweregrades und der aktuellen Ausprägung des Risikopotenzials) modera- ter Ausprägung und somit aus forensisch-psychiatrischer Sicht deutlich im unteren Bereich der für eine Verwahrung erforderlichen Gefährlichkeit einzuordnen (Voll- zugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1775 f.). Aus forensisch-therapeutischer Sicht sei es weiterhin von legalprognostischer Re- levanz, das Risikomanagement und dabei insbesondere die Reaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Risikoentwicklungen sowie seinen Wachsamkeitspegel auszubauen und einzuüben sowie die Einsicht in die risikorelevante Problematik weiter zu steigern. Insbesondere im Zusammenhang mit der narzisstischen Per- sönlichkeitsproblematik sollten weitere therapeutische Bestrebungen im Umgang mit seinem überhöhten Anspruchsdenken und dem gesteigerten Autonomiebedürf- nis unternommen sowie Strategien im Umgang mit der Impulsivität weiter gestärkt und erprobt werden, was insbesondere im Hinblick auf grössere Progressions- schritte wie ein Arbeits- und/oder Wohnexternat gelte (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1776). Die dem Beschwerdeführer attestierten therapeutischen Fortschritte müssten unter Gewährung zunehmender Freiheitsgrade auf ihre Stabilität hin überprüft werden, um ihre Nachhaltigkeit beurteilen zu können. Unter schrittweise gewährten Voll- zugslockerungen (begleitete Ausgänge, später unbegleitete Zeitfenster bis hin zu unbegleiteten Tagesurlauben) könnten insbesondere seine Steuerungsfähigkeit, vor allem in Zusammenhang mit der Impulsivität in emotional anspruchsvollen Si- tuationen, aber auch seine Kooperationsbereitschaft bzw. Absprachefähigkeit bei zunehmenden Freiheitsgraden, seine Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie die Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz erprobt werden. Unter den der- zeit günstigen motivationalen Bedingungen (Kooperationsbereitschaft mit der JVA C.________ durch stabile und vertrauensvolle Beziehungen zum Betreuungsteam und insbesondere der Therapeutin) sei ein solches Vorgehen indiziert, dem weite- ren Behandlungsverlauf zuträglich und aus legalprognostischer Sicht vertretbar. Langfristig sei bei günstigem Verlauf ein offener Vollzug anzustreben, unter Fort- führung der delikts- und störungsspezifischen Therapie. Von dort aus könnten wei- 13 terführende Progressionsschritte wie Arbeits- und/oder Wohnexternat sowie da- nach eine bedingte Entlassung mit längerer Probezeit unter engmaschiger Kontrol- le von Risikofaktoren (insbesondere Alkoholkonsum und psychosoziale Stabilität, Waffenbesitzverbot) erarbeitet werden. Zusammenfassend sei die Verwahrung un- ter dem Verlauf progressiver Gewährung in diesem Rahmen möglicher Vollzugslo- ckerungen weiterzuführen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1777 f.). 23.2 Ergänzung von med. pract. D.________ vom 27. April 2018 zum forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 29. März 2018 Die BVD ordneten am 9. April 2018 die Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 29. März 2018 durch med. pract. D.________ an. Dieser führte in seiner Ergänzung vom 27. April 2018 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1821 ff.) aus, der Beschwerdeführer habe ausreichende therapeutische Forts- chritte gemacht, um bei ersten Vollzugslockerungen unter Gewährung zunehmen- der Freiheitsgrade deren Stabilität zu überprüfen. Gelinge es dem Beschwerdefüh- rer bei begleiteten Urlauben die Absprachefähigkeit und Kooperationsbereitschaft aufrecht zu erhalten, die notwendige Alkohol- und Drogenabstinenz einzuhalten, sich an festgelegte Auflagen zu halten und weiterhin über eine stabile psychische Verfassung bei günstiger therapeutischer Beziehung zu verfügen, würden auch un- begleitete Zeitfenster und später unbegleitete Urlaube infrage kommen. Vom Ab- lauf dieser Vollzugslockerungen hange es ab, ob dem Beschwerdeführer auch wei- tergehende Progressionsstufen zu gewähren seien. Vor einer Verlegung in den of- fenen Vollzug sei ein Ergänzungsgutachten einzuholen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1822 f.). Die Weiterführung der Verwahrung mit Überprüfung der Forts- chritte im Rahmen von Urlauben und später im Rahmen eines mindestens zwölf- monatigen offenen Vollzugs sei sowohl aus forensischer als auch aus therapeuti- scher Sicht deutlich besser geeignet als eine sofortige Entlassung, zumal dringend überprüft werden müsse, wie der Beschwerdeführer mit Suchtmitteln umgehe und ob er imstande sei, die vorhandene kognitive Einsicht in Bezug auf sein früheres Fehlverhalten auf der Verhaltensebene umzusetzen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1824). 23.3 Forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten von med. pract. D.________ vom 4. Oktober 2023 Am 3. Juli 2023 beauftragten die BVD med. pract. D.________ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 7 pag. 2980 ff.). Dieser hält in seinem Verlaufsgutachten vom 4. Oktober 2023 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3001 ff.) im Wesentlichen fest, beim Be- schwerdeführer bestehe unverändert eine Persönlichkeitsakzentuierung mit deutli- chen narzisstischen und etwas weniger ausgeprägten dissozialen Merkmalen. Auch die Impulsivität, welche entweder der Dissozialität oder einer ADHS zuzuord- nen sei, liege in Anbetracht seines Vollzugsverhaltens unverändert vor. Betreffend Alkohol sei es weder zu Konsumereignissen gekommen noch habe der Beschwer- deführer seine Abstinenzfähigkeit unter substanziell gelockerten Bedingungen be- weisen können. Neuerdings leide der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode mit deutlich ausgeprägter Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie Sterbewünschen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3047). Die gegenü- 14 ber den Therapeuten geäusserte Suizidalität, der durchaus ernst zu nehmenden Hungerstreik und die aktuell deutliche Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit im Rah- men eines mittelgradig depressiven Zustandsbildes hätten auch Einfluss auf sein Verhalten, indem er keine Perspektive mehr für Veränderung sehe und somit ein angepasstes Verhalten für ihn keine Relevanz mehr aufweise. Man könne sagen, dass er sich aktuell durchaus authentisch präsentiere, wobei das depressive Zu- standsbild in Bezug auf Aggression und Gewalt wohl eher hemmend wirken dürfte. Durch die gänzlich fehlende Anpassung des Beschwerdeführers an die Vorgaben des Massnahmenvollzugs, indem er sozusagen seinen Persönlichkeitsanteilen freien Lauf lasse, sei es vermehrt zu unangemessenem Verhalten im Massnah- menvollzug gekommen. Insgesamt sei aufgrund der Authentizität seines Verhaltens im Vollzug die Hypothese einer Reduktion des Ausmasses der Persönlichkeitspro- blematik unverändert als gegeben zu bewerten, da das Verhalten nicht nur durch die narzisstische Problematik, sondern eben auch durch die Depression und die damit verbundene Resignation erklärt werden könne. Die im letzten Gutachten at- testierten Therapiefortschritte bedürften unverändert einer Überprüfung in deutlich gelockerten Settings, zumal dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, dass er sich anlässlich der begleiteten Ausgänge irgendetwas habe zu Schulden kommen lasse (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3048). Betreffend den weiteren Massnahmenvollzug gebe es zwei Möglichkeiten: Entwe- der halte man die Anforderungen an den Beschwerdeführer betreffend weiter- führende Lockerungen aufrecht, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen werde, dass er die nächsten zehn bis 20 Jahre ohne Lockerungen im Verwah- rungsvollzug verbringen oder sich (assistiert) suizidieren werde, oder man senke die Anforderungen und führe nach zwei begleiteten, unbegleitete Vollzugsöffnun- gen durch, um bei deren günstigen Verlauf eine Verlegung in den offenen Vollzug durchführen zu können, um die postulierten, aber eben ohne Lockerungen nicht beweisbaren Fortschritte des Beschwerdeführers überprüfen zu können (Vollzugs- akten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3049). Durch die Gewährung von weitergehenden Vollzugsöffnungen und die damit verbundenen Kontrollen seines psychischen Zu- standes könnte die Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers wieder verbes- sert werden (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3050). Nach der Absolvierung von etwa sechs unbegleiteten Ausgängen könnte eine Versetzung in den offenen Vollzug erfolgen. Dieses Vorgehen müsste in Anbetracht der narzisstischen Pro- blematik und der aktuell stark resignativen Haltung im Rahmen einer Depression lediglich unter minimalen Auflagen stattfinden, wobei eine vorgängige psychologi- sche bzw. psychiatrische Überprüfung des psychischen Zustandes des Beschwer- deführers im Hinblick auf Suizidalität und Aggressionspotenzial sowie nach dem Ausgang Kontrollen auf den Konsum von Alkohol und/oder psychotropen Substan- zen notwendig seien. Wenn die Lockerungsschritte wie unbegleitete Ausgänge und offener Vollzug dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer sich etwas ange- passter im Vollzug verhalte, auf die Begehung von Gewalttaten verzichte und das Konsumverbot in Bezug auf Alkohol und psychotrope Substanzen einhalte, könnten ihm eine Verlegung in ein Wohnheim wie K.________ und anschliessend ein Wohn- und/oder Arbeitsexternat gewährt werden. Vor einer bedingten Entlassung 15 oder bereits vor einem Wohn- und/oder Arbeitsexternat sei eine weitere psychiatri- sche Begutachtung sinnvoll (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3053 f.). 23.4 Schriftliche Beurteilung der KoFako aus der Sitzung vom 10. Januar 2024 Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) hält in ihrer Beurteilung zusammenfassend fest, dass sie die Gewährung von doppelt- und einzelbegleiteten Ausgängen sowie die Versetzung in den offenen Vollzug für möglich erachte, sofern sich der Beschwerdeführer abspra- chefähig zeige, er eng begleitet und gegebenenfalls eine stützende therapeutische Behandlung fortgesetzt werde. Die Gewährung von unbegleiteten Vollzugsöffnun- gen werde hingegen als verfrüht erachtet (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3115 f., 3121 ff.). 23.5 Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 28. August 2024 Mit Vollzugsbericht vom 28. August 2024 hielt die JVA C.________ fest, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend an die Hausordnung halte und sich in der Re- gel gegenüber dem Vollzugspersonal anständig verhalte. Seit dem 17. September 2023 gehe er keiner Arbeit mehr nach. Die Einteilung in ein Gewerbe habe sich als grosse Herausforderung dargestellt. Der Beschwerdeführer sei auf konkrete Ar- beitsangebote nicht eingegangen und habe diesbezüglich auch keine Verände- rungsbereitschaft gezeigt resp. habe regelmässig neue Forderungen gestellt. Während der letzten elf Monate habe er sich mehrheitlich in seiner Wohnzelle auf- gehalten. Die Kontakte zum Sozialdienst und weiteren Bezugspersonen habe er in der Regel verweigert und jeweils durch den Sicherheitsdienst ausrichten lassen, dass er nicht zum Gespräch erscheinen wolle. Nach der Vollzugskoordinationssit- zung (VKS) vom 12. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer sich wieder vereinzelt auf sozialarbeiterische Gespräche einlassen können, allerdings habe seine Koope- rationsbereitschaft nicht lange angehalten. Den einzigen Kontakt, welchen er pro- aktiv suche, sei derjenige mit der Anstaltsleitung. Somit sei es ihm nicht gelungen, die an der VKS besprochenen Grundvoraussetzungen (Einlassen auf Gespräche mit dem Sozialdienst und/oder der Therapeutin des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes [PPD] der JVA C.________, die Aufnahme einer Arbeit sowie allgemeine Minimalanforderungen betreffend Kooperationsbereitschaft) zu erfüllen. Positiv zu erwähnen sei, dass er weiterhin Besuche von seiner Familie (Vater und Bruder) empfange und damit zu seinem sozialen Umfeld ausserhalb der Anstalt Sorge tra- ge (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3163 ff.). 23.6 Bericht des PPD der JVA C.________ vom 1. September 2024 Im Therapiebericht vom 1. September 2024 wird im Wesentlichen festgehalten, es würde aufgrund des langjährigen, eingeschliffenen Verhaltensmusters, des bisheri- gen und aktuellen Behandlungsverlaufs sowie den Interaktionen mit dem Be- schwerdeführer im Rahmen des mehrjährigen Vollzugs vom Vorliegen einer schwe- ren kombinierten Persönlichkeitsstörung und nicht lediglich von einer Akzentuie- rung ausgegangen. Neben der narzisstischen Kränkbarkeit und eines dissozialen Anteils (Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, geringe Frus- trationstoleranz, deutliche Rationalisierungs- und Externalisierungstendenzen) würden sich auch emotional-instabile Anteile (namentlich eine unbeständige und 16 launische Stimmung, Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden, sowie eine deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen, vor allem dann, wenn impulsive Handlungen unterbunden oder getadelt werden) zeigen. Von Oktober 2023 bis September 2024 hätten ins- gesamt 15 Sitzungen stattgefunden. Der Therapieverlauf sei von wechselndem Verhalten und Inkonsistenz sowie einer fehlenden durchgehenden Behandlungsbe- reitschaft gekennzeichnet. Im Rahmen von jeweils ca. drei bis vier Sitzungen gelin- ge dem Beschwerdeführer eine kurzzeitige Anpassungsleistung, insbesondere dann, wenn er frei berichten resp. diskutieren könne (ohne therapeutische Ausein- andersetzung) oder bei nicht-bedrohlichen Themen (Pflanzen etc.). Trotzdem ge- linge es ihm jeweils nicht, das therapeutische Gefäss für sich und seine Anliegen zu nutzen. Er bleibe meist auf der «Spieleebene» und versuche, das Gegenüber zu manipulieren. Gelinge dies nicht resp. werde er diesbezüglich begrenzt, führe dies zu Kränkungserleben und er werde entsprechend angespannt. In der Folge versu- che er, das Gegenüber und das Gesprächssetting zu dominieren (teilweise inkl. Drohungen) resp. zu entwerten (unangebrachte Kommentare und Grenztestungen, pathogene Beziehungstests, sexualisierte Äusserungen). Gelinge auch dies nicht resp. werde er auch diesbezüglich begrenzt, nehme die Anspannung zu und es fol- ge in der Regel der Abbruch der Behandlung. Wenn er etwas wolle (z.B. Antrag auf Ausgänge) gelinge es ihm kurzzeitig, dranzubleiben, es würden jedoch zeitnah un- realistische Forderungen seinerseits (insbesondere nach dem zeitlichen Rahmen) folgen. Sofern diesen nicht entsprochen werde, kippe er erneut in einen unkoopera- tiven Modus. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass eine Therapie dafür da sei, «sich selbst sein zu können», ohne konfrontiert zu werden, resp. dass «er sich dabei gut fühle und es ihm gut gehe». Er schreibe der Behandlerin zu, dass dies in ihrer Verantwortung liege, es ihre Aufgabe sei, sich auf seine Seite zu stellen und gute Therapieberichte zu verfassen. Obwohl das aktuelle Gutachten sehr wohlwol- lend und positiv ausfalle, verweigere er eine Auseinandersetzung mit den Inhalten und entwerte auch den Gutachter. Im Rahmen der Gespräche lege der Beschwer- deführer deliktsrelevante Verhaltensweisen offen. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er auch intramural deliktisch aktiv sei (Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber Mitgefangenen). Auf entsprechende Konfrontation oder konkrete Nach- fragen reagiere er ausweichend. Er stehe offen zu seiner kriminellen Energie und sehe das Problem in seinen (anhaltenden) deliktischen Aktivitäten nicht ein; zunächst imponiere er resignativ-reaktiv und mache geltend, dass er aufgrund der «unrechtmässigen Verwahrung» dieses Recht habe. Bei der genaueren Explorati- on werde jedoch deutlich, dass es sich hierbei um stark eingeschliffene dissoziale Gedanken- und Verhaltensmuster handle, die damals auch zur Delinquenz und In- haftierung geführt hätten. Es habe keine Bearbeitung der ihm vorgeworfenen Delik- te und damit auch keine Veränderung des Rückfallrisikos stattgefunden. Auch die anhaltenden deliktischen Handlungen im Zusammenhang mit Mitgefangenen hät- ten nicht adäquat aufgearbeitet und thematisiert werden können. Immer wieder äussere der Beschwerdeführer den Wunsch nach einem assistierten Suizid und gebe an, dass er mit Exit in Kontakt sei. Auch diesbezüglich würden ambivalente Motive deutlich: Einerseits scheine es sich um eine abwägende, sachliche Beschäf- tigung mit der Thematik aufgrund seines Verwahrtenstatus zu handeln, anderer- 17 seits zeige er zeitweise eine starke emotionale Aktivierung (Wut) und er äussere, dass er der Ansicht sei, dass er sich nur durch einen Suizid an den einweisenden Behörden und allen anderen, die ihn wegsperren würden, rächen könne. Insgesamt werde aufgrund der anhaltenden unzureichenden Therapiemotivation und der seit Jahren fehlenden Kooperationsbereitschaft die Sistierung der Behandlung empfoh- len (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3180 ff.). 23.7 Anhörung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2024 Am 21. Oktober 2024 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 64b StGB (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3191 ff.). Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 machte Rechtsanwalt B.________ na- mens des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, es sei (beinahe) zynisch, dass die BVD eine bedingte Entlassung nach mehr als 14 Jahren Freiheitsentzug für eine ausgesprochene Strafe von 30 Monaten als verfrüht erachten würden. Dies umso mehr, als die BVD mitverantwortlich seien, dass die von ihnen als erforderlich erachteten Vollzugslockerungen bis heute weder durchgeführt noch aufgegleist worden seien. Abgesehen von sechs begleiteten und erfolgreich absolvierten Aus- gängen sei im Hinblick auf die von den BVD postulierte «schrittweise Wiederein- gliederung in die Gesellschaft» nichts vorbereitet oder unternommen worden. Die BVD würden in ihrem Schreiben vom 21. November 2024 (recte: 21. Oktober 2024) selbst zutreffend festhalten, dass das im Gutachten vom 29. März 2018 bezüglich Vollzugsöffnungen empfohlene Stufenprogramm bis anhin nicht resp. nur bis zur Gewährung von doppeltbegleiteten Ausgängen umgesetzt worden sei. Wenn die BVD beabsichtigen würden, die Verwahrung im aktuellen Setting fortzuführen, nachdem es ihnen in den letzten zehn Jahren nicht ansatzweise gelungen sei, das gutachterlich empfohlene Stufenprogramm an Vollzugslockerungen anzugehen, geschweige denn umzusetzen, sei dies gelinde gesagt absurd und schockierend, denn die logische Konsequenz sei, dass sich auch in den nächsten Jahren nichts ändern werde. Dies bestätige auch der Gutachter, der explizit darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer die nächsten zehn bis 20 Jahre ohne Lockerungen im Verwahrungsvollzug verbringen oder sich suizidieren werde, wenn die Anforderun- gen betreffend weiterführende Lockerungen aufrechterhalten würden. Mit der be- absichtigten Abweisung der bedingten Entlassung würden sich die BVD über die Einschätzung und Empfehlungen des Gutachters hinwegsetzen und seien offen- sichtlich nicht willens, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu schaf- fen. Die Verwahrung im aktuellen Setting fortführen zu wollen, lasse sich auch an- gesichts der neuen Risikoeinschätzung nicht rechtfertigen und nachvollziehen. Die BVD würden zutreffend festhalten, dass im Falle einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aktuell von einem Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im bisher ge- zeigten Rahmen von etwa 10 % in drei Jahren und etwa 14 % in neun Jahren aus- zugehen sei. Damit liege die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte begehen werde, bei 86 % bis 90 %, mithin bestehe eine gute Legal- prognose. Das Bundesgericht habe bereits in seinem Urteil vom 25. September 2014 betont, dass angesichts der geringen Deliktsschwere dem Verhältnismässig- keitsprinzip bei der Dauer der Verwahrung Rechnung zu tragen sei. Dem seien die BVD nicht nachgekommen. Berücksichtige man zudem die gegenüber dem Zeit- punkt der Anordnung der Verwahrung deutlich verbesserte Risikoeinschätzung, 18 erweise sich die Verwahrung als nicht mehr verhältnismässig. Schliesslich seien die der Verwahrung zugrundeliegenden Delikte keine «typischen» Anlassdelikte und würden im untersten Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades liegen. Bei den Taten habe niemand körperlichen Schaden erlit- ten, insofern sei das ohnehin geringe Risiko eines Rückfalls hinzunehmen. Dem- nach sei der Beschwerdeführer umgehend bedingt aus der Verwahrung zu entlas- sen. Allfälligen erforderlichen Kontrollen des Konsumverhaltens und des psychi- schen Zustandes könnte hinreichend durch Bewährungsauflagen Rechnung getra- gen werden (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3202 ff.). 24. Rechtliche Grundlagen Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist auf- zuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Besondere Beachtung finden die Spezialbestim- mungen, die einen nachträglichen Wegfall der Anordnungsvoraussetzung regeln (für die Verwahrung Art. 64a Abs. 1 StGB). Die selbstständige Bedeutung von Art. 56 Abs. 6 StGB ist kaum ersichtlich (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 95 zu Art. 56 StGB). Der Grundsatz von Art. 56 Abs. 6 StGB wird, wie bereits ausgeführt, für die Ver- wahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Frei- heit bewährt. Die vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straf- taten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Dass sich der Verwahrte in Freiheit ander- weitig strafbar machen könnte, steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt eine günstige Prognose in Be- zug auf das künftige Verhalten voraus. Der Massstab für die Beurteilung der Mög- lichkeit der Entlassung ist sehr streng. Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen. Das Gericht muss von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt sein. Verbleibende Zweifel wir- ken nicht zugunsten des Täters. Entsprechend muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungspro- gnose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straf- taten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5; HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 12 ff. zu Art. 64a StGB; je mit Hinweisen). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB). Dies hängt regelmässig von einer Gefährlichkeitsprognose ab. Zur Prognosestel- lung schreibt das Gesetz die Hinzuziehung eines Sachverständigen vor. Nach Art. 64b Abs. 2 StGB trifft die zuständige Behörde ihren Entscheid gestützt auf ei- nen Bericht der Anstaltsleitung (Bst. a), eine unabhängige sachverständige Begut- achtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (Bst. b), die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (Bst. c) und die Anhörung des Täters (Bst. d). Der Sachverständige hat im (Prognose-)Gutachten namentlich zum Gesundheitszu- 19 stand des Exploranden, zu Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungs- fähigkeit sowie zur Legalprognose Stellung zu nehmen. Das Gericht muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich daher nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als sol- ches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestel- lung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstru- mente erstrecken. Im Ergebnis muss das Gericht eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Be- gutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen ei- genverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteile des Bundes- gerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5 mit Hinweisen). 25. Erwägungen der Kammer 25.1 Zur beantragten Aufhebung der Verwahrung Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf unbedingte Entlassung zu- sammengefasst mit dem Fehlen einer Voraussetzung für die Fortsetzung der Ver- wahrung infolge Wegfalls der schweren psychischen Störung (N 21 ff.). Dabei ver- kennt er, dass die Anordnung der Verwahrung auf Art. 64 Abs. 1 StGB basiert, oh- ne explizite Erwähnung von Bst. b (siehe Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1458 ff.). Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Gutachter nicht mehr von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, sondern einer Akzentuierung der Per- sönlichkeit ausgeht. Nichtsdestotrotz sind die Voraussetzungen der Verwahrung nach wie vor gegeben, erfolgte die Begründung der Verwahrung bereits im Zeit- punkt der Anordnung (auch) über die Persönlichkeitsmerkmale, Tatumstände und gesamten Lebensumstände und wurde gestützt hierauf die Rückfallgefahr bzw. die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers beurteilt. Damit sind und waren eben auch die Voraussetzungen von Bst. a von Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft folglich in diesem Punkt ins Leere. 25.2 Zur beantragten bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Eventualantrag) Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt – wie bereits ausgeführt – eine günstige Prognose voraus. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer keinen Grund sieht, vom Gutach- ten von med. pract. D.________ vom 29. März 2018 (so schon die 1. Strafkammer im Beschluss vom 19. Dezember 2018, Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 1996 ff., E. 23.3) sowie vom forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten von med. pract. D.________ vom 4. Oktober 2023 abzuweichen. Der Gutachter hat das Gutachten wie auch das Verlaufsgutachten lege artis und gestützt auf die gelten- den wissenschaftlichen Methoden erstellt. Sie sind schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und setzen sich auch mit sämtlichen relevanten Akten und Fragen aus- einander. Insbesondere nimmt der Gutachter im Verlaufsgutachten eine breit abge- stützte Risikoeinschätzung vor, indem er die Prognoseinstrumente Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) und FOTRES anwendet (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3029 ff.). Zusätzlich bewertet er detailliert die Diagnostik und den Deliktmechanismus (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3035 f.), um 20 dann eine individuelle Risikoeinschätzung vorzunehmen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3037 ff., insbesondere ab pag. 3038 ff.; Hervorhebungen im Original): Betreffend Ausmass und/oder Bedeutung der in der Persönlichkeit verankerten Risikoei- genschaften des zu Begutachtenden gilt es als erstes, das Ausmass seiner Persönlich- keitsproblematik bzw. der dissozialen und narzisstischen Anteile zu würdigen. Zum Zeit- punkt des Vorgutachtens wurde betreffend Dissozialität eine etwas stärkere Abnahme als betreffend narzisstische Problematik postuliert, und anhand des damals gezeigten Verhal- tens von Herrn A.________ und seinen veränderten Einstellungen durch die Therapie wur- de noch von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit deutlichen narzisstischen und weniger ausgeprägten dissozialen Merkmalen ausgegangen. In Anbetracht des Vollzugsverlaufs seit der letzten Begutachtung gibt es keine Gründe, von dieser Beurteilung abzuweichen, auch wenn sowohl die Fachkommission als auch der PPD der JVA C.________ vom Wei- terbestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgehen. Meines Erachtens wur- den von der Fachkommission die Offenheit und Authentizität des Exploranden betreffend Präsentation seiner problematischen Persönlichkeitsmerkmale im Vollzug, womit gemeint ist, dass er nie eine überhöhte Anpassungsleistung an die Erwartungen seitens der Voll- zugsbehörden oder der Anstalt an ihn zeigte, zu wenig berücksichtigt, während der PPD der JVA C.________ in dessen Berichten den Effekt der Resignation auf sein Verhalten nicht ausreichend würdigte. Anlässlich des aktuellen Explorationsgesprächs erklärte der zu Begutachtende, dass er seine dissozialen und narzisstischen Anteile anerkenne, was auch für sein impulsives Ver- halten gilt. Nach einer ersten Phase mit noch einigen Disziplinierungen, die allerdings nicht wegen Gewalthandlungen erfolgten, zeigte er nach der Gewährung von begleiteten Aus- gängen zunächst ein weitestgehend kooperatives Verhalten (bis auf eine Disziplinierung wegen Rauchens am Arbeitsplatz) mit Absolvierung mehrerer doppelbegleiteter Ausgänge sowie im Vollzug durchaus prosozialem Verhalten. Die KoFako erachtete bei Herrn A.________ im März 2020 unbegleitete Ausgänge für nicht durchführbar, worauf sein Ver- halten im Vollzug – basierend auf seinen narzisstischen Anteilen und einer damit verbun- denen Kränkung, Ohnmachtserleben, Angst vor Gesichtsverlust und enttäuschter An- spruchshaltung – deutlich auffälliger wurde mit häufigeren Disziplinierungen, zunehmend oppositionellem Verhalten bzw. verminderter Kooperation und Teilnahme am Gruppenvoll- zug, was schliesslich zu einem Timeout in der JVA E.________ führte, wo Herr A.________ die Verwahrtenabteilung kennenlernte, in die er sich zwar recht gut zu integrieren vermoch- te, die er aber als längerfristigen Vollzugsort ablehnte, obschon er aktuell durchaus die Vor- teile einer entsprechenden Unterbringung zu erkennen vermag. Spätestens in der JVA F.________ trat er offenbar in einen Hungerstreik und erzwang so eine Rückverlegung in die JVA C.________, wo sein narzisstisches und dissozial-impulsives Verhalten weiterhin vereinzelt beobachtbar ist (Arbeitsverweigerungen, kürzliche Tätlichkeit), wobei er sich je- doch meist resignativ zeigt. Das aktuelle gelegentliche Brechen von Regeln mit entsprechenden Disziplinierungen bei ansonsten weitgehend angemessenem Vollzugsverhalten verweist darauf, dass beim Ex- ploranden zwar noch deutliche narzisstische und auch dissoziale Züge vorliegen, diese sich aber eben nach wie vor abgeschwächt haben. Man könnte nun argumentieren, dass das Verhalten im Vollzug nicht als Beleg für Persönlichkeitsveränderungen dienen kann. Meines 21 Erachtens muss man aber in Fällen wie dem Vorliegenden berücksichtigen, dass gerade bei einem Verwahrten das Leben im Vollzug seinem normalen Leben entspricht und eine allfällig gezeigte Verhaltenskontrolle durchaus relevant ist, auch wenn eine solche positive Einschätzung immer vorläufig bleibt, bis sie durch weitergehende Lockerungen überprüft werden konnte. […] Die Impulsivität, bezüglich der weiterhin unklar ist, ob sie persönlichkeitsbedingt und somit unter die Dissozialität zu subsumieren ist oder durch eine ADHS zu erklären ist, ist bei Herrn A.________ weiterhin vorhanden, indem die zwei bekannten tätlichen Auseinan- dersetzungen seit der letzten Begutachtung (gegenüber einem Arzt in der JVA F.________ und kürzlich in der JVA C.________ gegenüber einem Mitinsassen) in affektiv aufgelade- nen Situationen auftraten und keine dissozialen Beweggründe im Sinne strategisch ange- wandter Gewalt beinhalteten. Betreffend risikorelevante Alkoholproblematik möchte ich an- fügen, dass es seit vielen Jahren beim Exploranden keine Hinweise auf Konsum oder ein entsprechendes Verhalten gibt und auch diesbezüglich erst unter erhöhten Freiheitsgraden bzw. unter Gewährung unbegleiteter Urlaube und Versetzung in den offenen Vollzug fest- gestellt werden könnte, wie er zukünftig mit Alkohol umgehen wird. Eine entsprechende Di- stanzierung vom Alkoholkonsum durch ihn liegt vor. Gemäss diesen Ausführungen und auch in Übereinstimmung mit dem Ergebnis von FOTRES hat sich das Risikoprofil des zu Begutachtenden von tatzeitnah deutlich auf aktuell moderat abgeschwächt, sofern dies oh- ne weitergehende Lockerungen festgestellt werden kann. In Bezug auf eine Risikosenkung durch eine verbesserte Selbstkontrolle können Herrn A.________ unverändert gute deliktsdynamische Kenntnisse attestiert werden, indem er die bei ihm vorhandenen Risikoeigenschaften als solche anerkennt, die Verantwortung für die Gewaltdelikte weitgehend übernimmt – beispielsweise, indem er sich zu seiner er- höhten Aggressivität und Gewaltbereitschaft in Bezug auf leichtere Gewaltanwendungen bekennt – und sich von schweren Gewalthandlungen distanziert. Zumindest gemäss Aus- führungen des forio nach dem letzten Gutachten hat der Explorand ausserdem Risikoma- nagementfähigkeiten entwickelt, die jedoch nicht erfragt werden konnten und mittels FOT- RES aktuell auf den verfügbaren Informationen basierend lediglich als moderat ausgeprägt bewertet wurden, während im Vorgutachten aufgrund der damals stattfindenden Therapie noch eine moderate bis deutliche Selbstkontrolle festgestellt wurde. Unter Berücksichtigung des aktuell moderat ausgeprägten Risikoprofils und der moderaten Selbstkontrollfähigkeiten resultiert beim zu Begutachtenden aktuell ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und auch für andere ein- schlägige Delinquenz. Nach dem Gesagten hält der Gutachter fest, dass unverändert ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bzw. im bisher gezeigten Rahmen (leichte physische und schwere psychische Gewalt) und ein ebenso hohes Rückfallrisiko für allgemeine Delinquenz im bisher gezeigten Rah- men (SVG-Delikte, Eigentumsdelinquenz, Straftaten in Zusammenhang mit Waf- fen) bestehe (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3052). Betreffend die Risikoeinschätzung führte der Gutachter ergänzend aus, dass es bisher keinerlei wissenschaftliche Untersuchungen gebe, die belegen würden, dass man von jemandem bisher noch nicht gezeigtes Verhalten einigermassen zuver- 22 lässig voraussagen könnte. Man könne beispielsweise die Ausführungsgefahr von Drohungen für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten einschätzen, aber an- sonsten sei es kaum möglich, Angaben zu bisher nie gezeigtem Verhalten zu ma- chen. Dies sei vorliegend deshalb relevant, weil auf der körperlichen Ebene die bisherigen Gewalttaten des Beschwerdeführers immer im leichten Bereich geblie- ben seien, während er allerdings betreffend psychische Gewalt durchaus schwere Taten begangen habe. Allerdings sei durch die Handlungen des Beschwerdefüh- rers noch nie jemand körperlich stärker als leicht verletzt worden, deshalb betreffe das moderate Rückfallrisiko für Gewaltdelikte maximal leichte physische und schwere psychische Gewalt, aber keine anhaltenden physischen Schädigungen der Opfer (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3041). Aufgrund der seit dem letzten Gutachten veränderten Art und Weise der Erstellung von Prognosen setzte der Gutachter das beim Beschwerdeführer erkannte Rück- fallrisiko in Relation mit den verfügbaren Basisraten für die jeweils relevante Delikt- skategorie und das Alter des Betroffenen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3040 f.). Der Gutachter kam denn auch aufgrund dieses Vorgehens zu einer verbesserten prognostischen Beurteilung des Rückfallrisikos. Der Gutachter relati- vierte dieses Vorgehen aber umgehend selbst, indem er die verwendeten Basisra- ten als eher tief bezeichnete und das Vorgehen allgemein kritisch würdigte, wenn auch als sinnvoll erachtete (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3042). So oder anders können vom Beschwerdeführer also aufgrund des aktuell unverän- derten moderaten bzw. durchschnittlichen Risikos bei bedingter Entlassung weitere Gewaltdelikte mit leichter physischer und schwerer psychischer Gewalteinwirkung auf die Opfer nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dies selbst dann, wenn die verbesserte prognostische Bewertung mitberücksichtigt wird. Betroffen sind nach wie vor die körperliche und psychische Integrität, mithin höchste Rechtsgüter. Die Ausführungen des Gutachters bezüglich des fehlenden Zeigens schwerer physi- scher Gewalt sind nach Ansicht der Kammer zudem dahingehend etwas zu relati- vieren als den Tatvorgehen des Beschwerdeführers in Anbetracht der jeweiligen Alkoholisierung und der dynamischen Geschehen auch etwas Zufälliges anhaftet, dass es nicht zu schwerer physischer Gewalt gekommen ist. Im Ergebnis spricht sich der Gutachter im heutigen Zeitpunkt klar gegen eine be- dingte Entlassung aus und erachtet eine solche erst für möglich, nachdem Be- währungs- und Beurteilungsfelder geschaffen werden konnten, in denen die Ver- änderungen in den deliktsrelevanten Problembereichen alltagsnah eingeschätzt werden konnten (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3051 ff.). Diese Einschät- zung teilen auch die KoFako, die JVA C.________ und die behandelnde Therapeu- tin. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Einschätzung von med. pract. D.________ und den Vorinstanzen hinsichtlich der als negativ beurteilten Legal- prognose und des daraus folgenden Schlusses, dass eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre, als fehlerhaft erscheinen liesse. Gemäss Bundesgericht darf insbesondere der Umstand, dass bisher keine Erfahrungen in einem gelockerten Setting vorliegen, bei der Beurteilung der Prognose berücksich- tigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 23 E. 2.4.4). Es bestehen, wie von med. pract. D.________ und den Vorinstanzen nachvollziehbar dargelegt, erhebliche Unsicherheiten, ob der Beschwerdeführer seine bisherigen Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann sowie ob und in welchem Umfang die bisher erzielten Therapieerfolge überhaupt noch Bestand haben. Der Beschwerdeführer konnte seit dem Jahr 2020 keine be- gleiteten Ausgänge mehr wahrnehmen. Daher ist derzeit ungewiss, wie er auf all- tägliche Trigger reagieren wird, denen er seit fünf Jahren nicht mehr ausgesetzt war. Seine Legalprognose bei erweiterten Freiräumen kann derzeit nicht zuverläs- sig eingeschätzt werden. Die Kammer anerkennt zwar, dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung Fortschritte gemacht und durchaus auch eine positive Entwicklung durchlaufen hat. So nahm er hin und wieder an einer freiwilligen Therapie teil (u.a. Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3180 ff.), sind die sechs in den Jahren 2019 und 2020 wahrgenommenen doppelbegleiteten Ausgänge jeweils klaglos verlaufen (Voll- zugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2093 f., 2354 f.), empfängt er weiterhin Besuche von seinem Bruder und Vater und trägt damit zu seinem sozialen Umfeld ausser- halb der Anstalt Sorge (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3167). Diese positive Entwicklung stagnierte allerdings in den letzten Jahren. Angesichts des von med. pract. D.________ im Oktober 2023 als moderat bzw. durchschnittlich eingestuften Rückfallrisikos für Gewaltdelikte im bisher gezeigten Rahmen sowie unter Berück- sichtigung, dass der Beschwerdeführer die therapeutischen Fortschritte in den de- liktsrelevanten Problembereichen nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen unter Bewährung stellen konnte, kann dem Beschwerdeführer nicht die für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung erforderliche günstige Prognose gestellt werden. Dies umso weniger als er seit der letzten Begutachtung eine eher ungünstige le- galprognostische Entwicklung durchlaufen hat (fehlende Behandlungseinsicht und rückläufige Therapiebereitschaft, fehlende Bereitschaft für schrittweise Vollzugslo- ckerungen, ablehnende Haltung hinsichtlich einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, Fixierung auf eine unmittelbare Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug resp. auf eine direkte Ver- setzung in den offenen Vollzug). Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlas- sung aus dem Verwahrungsvollzug als letzte Stufe der Vollzugslockerungen sind offenkundig (noch) nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist in diesem Punkt ab- zuweisen. 25.3 Verhältnismässigkeitsprüfung Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grund- rechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit ent- spricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Mass- nahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Fol- geentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Bei der im Rahmen von Art. 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbun- denen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das 24 Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zu- kommt. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verwahrten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der Frei- heitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Verwahrten stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechts- güter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, ihn bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben. Erreicht die Gefährlichkeit einen Grad, der im Fall einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen kann, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs somit von beschränkter Tragweite (Urteil des Bundesgerichts 7B_676/2024 vom 27. August 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist gestützt auf das Verlaufsgutachten davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr sich zurzeit nicht mit alternativen Massnahmen bzw. Weisungen derart reduzieren liesse, dass weitere Gewaltdelikte als unwahrscheinlich erscheinen. Folglich ist die Verwahrung nach wie vor erforder- lich und geeignet, der Rückfallgefahr zu begegnen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verhältnismässigkeit i.e.S. ebenfalls zu beja- hen ist. Diesbezüglich ist das bisherige strafrechtlich relevante Verhalten des Be- schwerdeführers von Relevanz, da sich die Rückfallprognose auf die gezeigten de- liktischen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bezieht. Diesbezüglich führte die 1. Strafkammer im Beschluss vom 19. Dezember 2018, E. 23.6 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2021 f.) was folgt aus: Zu den begangenen Anlasstaten (Freiheitsberaubung und Erpressung) des Beschwerde- führers, die zur Anordnung der Verwahrung führten, hielt das Obergericht im Urteil vom 12.5.2014 fest: «Dem Opfer der Erpressung und Freiheitsberaubung, G.________, wurde von A.________ in Aussicht gestellt, dass er die Türe aufschiessen und ihn (G.________) erschiessen werde, wenn er ihm die Haustüre nicht öffne. In der Wohnung von G.________ angelangt und später ebenfalls in der Wohnung des Verurteilten an der H.________gasse in I.________ (Ortschaft) bedrohte A.________ G.________ mehrmals mit der Schrotflinte und sagte ihm, dass er (G.________) ja suizidgefährdet sei und er (A.________) ihn erlö- sen könne, indem er ihn erschiesse. Es ist offensichtlich, dass dieses Tatvorgehen von A.________ zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung des Opfers führte, welches in der Nacht vom 21. auf den 22.12.2008 über längere Zeit Todesängste ausstand. Dabei un- 25 erheblich ist, dass G.________ selber psychisch beeinträchtigt war, hätte doch auch der sog. Durchschnittsbürger in derselben Situation (eingesperrt in der Wohnung des stark al- koholisierten A.________, von diesem mit einer Schrotflinte – deren Munition der Verurteilte auf sich trug – unter Äusserung von verbalen Todesdrohungen bedroht) um sein Leben ge- fürchtet». Der Beschwerdeführer habe besonders niederträchtig und rücksichtslos gehan- delt. Er habe während der Tat dem Opfer das Gewehr auch an den Kopf gehalten. Dass die Situation nicht weiter eskaliert sei, sei dem Umstand zu verdanken, dass das offensichtlich psychisch angeschlagene und deshalb besonders leicht zu manipulierende Opfer keinen Anlass dazu gegeben und es sich den Anordnungen des Beschwerdeführers vollständig unterzogen habe. Als Grund für die Tat habe der Neid (G.________ habe einen neuen PC gehabt) und das Wissen um seine Überlegenheit gedient (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1459 f.). Zwar ist dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesge- richts zuzustimmen, dass seine Delinquenz bei den Anlasstaten für eine Verwahrung im un- teren Bereich des Schweregrades anzusiedeln ist. Die obgenannten Anlasstaten sind je- doch auch nicht zu bagatellisieren. Immerhin ging der Beschwerdeführer bei den Anlass- taten mit einer Schrotflinte vor, welche er an den Kopf des Opfers hielt und für welche er die nötige Munition dabei hatte. Er drohte G.________ stark alkoholisiert während Stunden mit dem Tod. Noch wenn die fraglichen Delikte im unteren Bereich der Schwere für eine Ver- wahrung einzuordnen sind, zeigte der Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie, die keineswegs zu verharmlosen ist. Dass sein Verhalten keine schwerwiegenderen Folgen zeitigte, führte das Obergericht im Urteil vom 12.5.2014 ferner einzig darauf zurück, dass sich G.________ dem Beschwerdeführer vollständig untergeordnet hatte. Der Beschwerde- führer ging im Übrigen in der Vergangenheit nicht nur einmal mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand vor. Dem Urteil vom 11.2.2011 lag u.a. folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer schoss in einem Zeitraum von ca. einem Monat insgesamt etwa drei Mal von seiner Wohnung aus mit einer Schrotflinte unkontrolliert in den Himmel (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1449 f.). Mit Urteil vom 19.6.2003 wurde der Beschwerdefüh- rer ferner verurteilt, weil er mit einem Mittäter zusammen ein Taxi nahm, um den Chauffeur zu berauben. Als Tatwaffe diente eine von ihm angebrochene und vom Mittäter dem Taxi- chauffeur gegen die Wange gehaltene Bierflasche. Der Verurteilte stand unter Alkohol-, Ko- kain- und Ritalineinfluss. Rund zwei Monate später überfiel er alleine einen weiteren Taxi- chauffeur, bedrohte diesen wiederum mit einer angebrochenen Bierflasche, wobei sich die- ser – beim Versuch, die Flasche vom Gesicht wegzudrücken – an der Hand verletzte. Wei- tere vier Monate später drang der Verurteilte in die Wohnung seiner Eltern ein, obwohl sein Vater ihm zuvor das Betreten der Wohnung untersagt hatte. Mit einem japanischen Schwert und in alkoholisiertem Zustand zertrümmerte der Beschwerdeführer einen Lichtschalter und zwei Türrahmen. Weiter schlug er damit derart auf das Fahrrad seines Vaters ein, dass gravierende Lackschäden entstanden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1445). Die Verwen- dung einer Waffe ist für den Beschwerdeführer damit nicht untypisch. Die Anlasstaten zei- tigten mit dem Gebrauch der Schrotflinte eine nicht unerhebliche Gefährdung des Opfers. Die psychische Beeinträchtigung des Opfers war zudem beträchtlich. Entsprechend erach- tete das Bundesgericht – gerade auch mit Blick auf die wiederholt gescheiterten stationären Massnahmen des Beschwerdeführers, die wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden mussten – die Anordnung der Verwahrung in casu als rechtmässig bzw. die fraglichen An- lasstaten als für die Anordnung einer Verwahrung ausreichend. 26 Für eben diese Anlasstaten verurteilte das Kreisgericht II Biel-Nidau den Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung einer Verminderung der Schuldfähigkeit und einer entsprechenden Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer stationären therapeuti- schen Massnahme, die – wie weiter oben ausgeführt – in eine Verwahrung umge- wandelt wurde. Damit befindet sich der nunmehr ________-jährige Beschwerde- führer seit rund 15 Jahren im Freiheitsentzug. Es steht ausser Frage, dass dies ei- ne sehr lange Zeitdauer ist und der Eingriff in seine Freiheitsrechte schwer wiegt, umso mehr als der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe längstens verbüsst hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Verwahrung aber nicht ab einer gewissen Dauer des Freiheitsentzugs zwingend aufzuheben. Vielmehr ist der Eingriff in die Freiheitsrechte mit der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Straftaten in Relation zu setzen. Wie unter E. 25.2 ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer von einem moderaten bzw. durchschnittlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und auch für andere einschlägige Delinquenz auszugehen. Diesbezüglich kann auf das zu den Anlasstaten Ausgeführte verwiesen werden, insbesondere auch die detailliert beschriebenen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit den Vorstrafen. Unter dieser Prämisse überwiegen zurzeit die öffentlichen Sicherheitsinteressen noch und die Weiterführung der Verwahrung erscheint damit (gerade) noch ver- hältnismässig. Dies gilt im Beurteilungszeitpunkt selbst dann, wenn man das mode- rate bzw. durchschnittliche Rückfallrisiko in Relation zu den Basisraten setzt. Bei dieser Ausgangslage (Verhältnismässigkeit gerade noch gegeben) erscheint es der Kammer eminent, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die anzustre- bende bedingte Entlassung wie vom Gutachter skizziert (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3045) unverzüglich stufenweise Lockerungen zu gewähren sind, um den Beschwerdeführer auf das Endziel der bedingten Entlassung vorbereiten zu kön- nen. Der Gutachter empfahl denn auch die «paradoxe» Intervention, um dem Be- schwerdeführer eine Perspektive zu ermöglichen und dessen Kooperationsbereit- schaft zu erhöhen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3055). Der Gutachter be- gründete dies damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Massnahme bzw. Verweigerung von Therapien oder auch Ausgängen zwar weiter- hin mit seiner narzisstischen Problematik in Zusammenhang stehe, inzwischen aber auch auf einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode mit begleiten- den Sterbewünschen basiere (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3043). In die- sem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bereits die früher zuständige Psy- chologin J.________ in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 auf eine Re- signation des Beschwerdeführers hinwies und konkrete sowie planbare Zukunfts- perspektiven für unerlässlich erachtete (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1582 ff.). 25.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 25.5 Abschliessende Bemerkungen Das Obergericht des Kantons Bern hielt mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 fest, dass bei positivem Verlauf regelmässig die Möglichkeit weiterer Vollzugslocke- 27 rungen zu überprüfen sein werde und das Ziel der bedingten Entlassung aus der Verwahrung oder deren Umwandlung in eine stationäre Massnahme vordringlich zu behandeln sei. Entsprechende Massnahmen in Richtung Vollzugslockerungen sei- en aus diesen Gründen bei Weiterführung der Verwahrung unumgänglich (Voll- zugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2023). Damit erachtete das Obergericht des Kantons Bern bereits im Jahr 2018 Vollzugslockerungen als angezeigt. Immerhin ist der Anmeldung zur Fallvorlage für die KoFako zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023 zu entneh- men, dass die BVD die vom Gutachter skizzierten Vollzugslockerungen umzuset- zen gedachten (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3090 ff./pag. 3097). Die Ko- Fako beurteilte die Anfrage der BVD anlässlich der Sitzung vom 10. Januar 2024 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3115 f., 3121 ff.) und stellte sich immerhin nicht komplett gegen Vollzugslockerungen. Nichtsdestotrotz wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um begleite- ten Ausgang vom 7. Juli 2024 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3153 ff.), wobei die BVD wiederum diejenigen Voraussetzungen zur Gewährung der Voll- zugslockerungen hinzuzogen, welche der Gutachter als überhöht bezeichnete. Ebenso wenig wurde die depressive Episode berücksichtigt. In Anbetracht dessen, dass die Verhältnismässigkeit als gerade noch gegeben er- achtet wird, werden die BVD angewiesen, stufenweise Vollzugslockerungen wie vom Gutachter skizziert unverzüglich in die Wege zu leiten. V. Kosten, Entschädigung und unentgeltliche Rechtspflege 26. Vorinstanzliches Verfahren 26.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die vorinstanzliche teilweise Gut- heissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand und die Honorarfestset- zung. 26.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein amtlicher Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Ob- siegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (VRPG Kommentar- VON BÜREN, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 111 VRPG). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und 28 je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen, entscheidrelevan- ten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit ange- nommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 26.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 31. März 2025, dass die sich auf den Eingewiesenenkonti befindenden Beträge als Vermögen zu betrachten seien und insbesondere bei seit langer Zeit Eingewiesenen eine Höhe erreichen könnten, welche die (vollumfängliche) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr erlaube. Der Beschwerdeführer verfüge per 3. März 2025 über ein Ver- mögen von CHF 148.45 auf dem Freikonto, von CHF 1'209.45 auf dem Zweckkon- to und von CHF 6'008.30 auf dem Sparkonto. Damit habe der Beschwerdeführer die auf das Frei- und Zweckkonto entfallenden Beträge von total CHF 1'357.90 und den CHF 4'000.00 übersteigenden Betrag von CHF 2'008.30 aus dem Sparkonto für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten einzusetzen. Er sei ohne Weiteres in der Lage, die Verfahrenskosten von CHF 400.00 und seine Anwaltskosten bis zum Betrag von CHF 2'966.20 (inkl. Auslagen und MWST) innert Jahresfrist zu begleichen. Seine Prozessarmut sei daher in diesem Umfang zu ver- neinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit abzuweisen (2025.SIDGS.110 pag. 98). In Bezug auf die CHF 2'966.20 (inkl. Auslagen und MWST) übersteigenden Partei- kosten werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dagegen gutgeheissen, zumal die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden könne und die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gerechtfertigt erscheine. Ausnahmsweise sei sie denn auch rückwir- kend zu gewähren. Somit seien die Verfahrenskosten von CHF 400.00 vom Beschwerdeführer zu be- zahlen (2025.SIDGS.110 pag. 100). Mit Kostennote vom 4. März 2025 habe Rechtsanwalt B.________ einen Zeitauf- wand von 25,57 Stunden à CHF 200.00 (inkl. Auslagen von CHF 17.20 und MWST) geltend gemacht, welcher als deutlich zu hoch erscheine. In Anbetracht des Umstands, dass Rechtsanwalt B.________ im September 2024 mandatiert worden sei, damit im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen sei und bereits umfassende Kenntnis der relevanten Akten- und Rechtslage gehabt habe resp. ge- habt haben müsse, erscheine fraglich, ob nun die Geltendmachung eines derart hohen Zeitaufwands für das Aktenstudium und das Ausarbeiten der Beschwerde im Beschwerdeverfahren zulässig sei. Da sich die einzelnen Aufwandposten aufgrund der verschiedenen Sammelbezeichnungen nicht durchgehend einer Leistung zu- ordnen liessen, sei eine pauschale Kürzung um insgesamt sieben Stunden ange- zeigt. Damit sei das tarifmässige Honorar bei einem zu entschädigenden Aufwand von 18 Stunden à CHF 200.00 auf CHF 3'910.20 (inkl. Auslagen und MWST) fest- zusetzen (2025.SIDGS.110 pag. 99). In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2025 verzichtete die Vorinstanz auf weitere diesbezügliche Ausführungen (pag. 65 f.). 29 26.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025) einerseits geltend, die nur teilweise Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei rechtswidrig. Er habe lediglich Verfahrenskos- ten in Höhe des auf seinem Freikonto verfügbaren Betrags zu tragen. Andererseits sei auch die Kürzung der eingereichten Honorarnote um pauschal sieben Stunden rechtswidrig. Die Vorinstanz übersehe, dass er im Verfahren vor den BVD nur teil- weise Akteneinsicht gehabt habe und die Sichtung der sehr umfangreichen Akten mühsam, kaum handhabbar und entsprechend zeitaufwändig gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich zudem im Vergleich zu den BVD teilweise auf neue Aktenstü- cke bezogen. Weiter seien die Rechtslage unklar und die Erwägungen der Vorinstanzen ungenügend ausgefallen, was umfangreichere Beschwerden erfor- dert habe. Auch aufgrund des langandauernden Freiheitsentzugs des Beschwerde- führers sei der Aufwand der Bedeutung der Sache angemessen. Schliesslich ver- letze die Vorinstanz das rechtliche Gehör, wenn sie eine pauschale Kürzung der Honorarnote mit der Begründung vornehme, die einzelnen Aufwandposten liessen sich aufgrund der verschiedenen Sammelbezeichnungen nicht durchgehend einer Leistung zuordnen, ohne die Möglichkeit einzuräumen, die Sammelbezeichnungen aufzuschlüsseln. In seiner Replik vom 17. Juli 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere diesbezügliche Ausführungen (pag. 79 ff.). 26.5 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsent- geltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung ei- ne Rücklage gebildet. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtli- nien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1). Im Kanton Bern bleibt das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen dem JVG vorbe- halten (Art. 3 Abs. 1 JVG). Die weiteren Erlasse der Konferenz des Strafvollzugs- konkordats der Nordwest- und Innerschweiz wie insbesondere Richtlinien werden zur Auslegung herangezogen (Art. 3 Abs. 2 JVG). Somit finden sich die anwendba- ren kantonalen Bestimmungen für das vorliegende Verfahren sowohl im JVG als auch in der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) und in den Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt (nachfolgend RL Arbeitsentgelt; SSED 17.0) und betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (KoVopA; SSED 17.1) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_261/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.3). Gemäss Art. 10 RL Arbeitsentgelt werden Arbeitsentgelte im Justizvollzug auf ein Frei-, Zweck- (Sperrkonto 1) und Sparkonto (Sperrkonto 2) aufgeteilt. Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen (Art. 45 Abs. 1 JVV). Darunter fällt insbesondere die Bezahlung von Verfahrenskosten und der Kosten 30 der Rechtsvertretung (Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL Arbeitsentgelt; Art. 4 Abs. 3 Bst. n KoVopA; vgl. auch Art. 55 Abs. 2 Bst. m JVG). Das Zweckkonto (Sperrkonto 1) dient, wie schon das Freikonto, der Deckung der persönlichen Auslagen (Art. 46 Abs. 1 JVV; Art. 13 Abs. 1 RL Arbeitsentgelt; vgl. ferner Anhang 4 betreffend das Zusammenspiel Freikonto/Zweckkonto und freie Quote/SIL/medizinische Grundversorgung [SSED 17.24]). Mit dem Guthaben auf dem Zweckkonto soll die Bezahlung der Kosten für persönliche Auslagen sicherge- stellt werden, die wegen fehlender Deckung nicht mit dem Guthaben auf dem Frei- konto finanziert werden können (Erläuterungen zu den RL Arbeitsentgelt und KoVopA [SSED 17.2], S. 5). Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweck- kontos während des Vollzugs veranlassen (Art. 46 Abs. 3 JVV; Art. 13 Abs. 2 RL Arbeitsentgelt). Die Rücklage auf dem Sparkonto (Sperrkonto 2) dient der Finanzierung der direk- ten Austrittsvorbereitungen und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach dem Vollzug und ist grundsätzlich unantastbar (Art. 47 Abs. 1 JVV; Art. 14 Abs. 1 und 2 RL Arbeitsentgelt). Gemäss Art. 47 Abs. 2 JVV kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Belastungen des Sparkontos bei nicht ausreichenden Gutha- ben auf dem Freikonto und dem Zweckkonto auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen, wenn im Zeitpunkt des Antrags keine realistische Vollzugsöffnungsper- spektive besteht und auf dem Sperrkonto ein Restbetrag mindestens in der Höhe des Vermögensfreibetrags nach den Vorgaben der Sozialhilfegesetzgebung ver- bleibt. Dieser beträgt aktuell CHF 4'000.00 (SKOS-Richtlinien D.3.1 Abs. 4 Bst. a). Nach Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt kann die Leitung der Vollzugseinrich- tung Zahlungen ab dem Sparkonto ohne Einverständnis der eingewiesenen Person bewilligen, sofern die Beträge auf dem Sperrkonto 1 zur Begleichung der Kosten- beteiligungen gemäss Art. 13 nicht ausreichen und ein Mindestbetrag von CHF 6'000.00 auf dem Sperrkonto 2 verbleibt. Verfahrenskosten sowie Kosten der Rechtsvertretung stellen persönliche Auslagen dar und müssen aus eigenen Mitteln der eingewiesenen Person bestritten werden (Art. 55 und Art. 63 Abs. 1 JVG; Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. n KoVopA). Gemäss Bundesgericht wird dem Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB in der kantonalen Gesetzgebung, deren massgeblichen Bestimmungen sich an der Richtlinie betref- fend das Arbeitsentgelt orientieren, hinreichend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_261/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.4). 26.6 Wie der vor der Vorinstanz eingereichte Kontoauszug (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3235 f.) zeigt, verfügte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver- fahren über ein Vermögen von total CHF 7'366.20 (Freikonto: CHF 148.45; Zweck- konto: CHF 1'209.45; Sparkonto: CHF 6'008.30). Die vorliegend fraglichen Verfah- renskosten und Kosten der Rechtsvertretung zählen zu den persönlichen Auslagen und sind somit primär mit dem Freikonto und subsidiär mit dem Zweckkonto zu be- gleichen. Dass die Verfahrenskosten und die Kosten der Rechtsvertretung in Art. 13 Abs. 2 RL Arbeitsentgelt nicht explizit aufgeführt sind, ist unerheblich. So zählen sie unmissverständlich zu den persönlichen Auslagen, welche durch das Zweckkonto gedeckt werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. n KoVopA, Art. 46 Abs. 1 JVV 31 und Art. 13 Abs. 1 RL Arbeitsentgelt). Zudem hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass es sich in Art. 13 Abs. 2 RL Arbeitsentgelt um eine nicht abschliessende Aufzählung handle (N 82). Somit sind die Beträge auf dem Freikonto in Höhe von CHF 148.45 und dem Zweckkonto in Höhe von CHF 1'209.45 für die Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten von Rechtsanwalt B.________ zu nutzen. Dies verstösst denn auch nicht gegen Art. 83 Abs. 2 StGB, zumal es sich beim Frei- und beim Zweckkonto nicht um Konten handelt, welche die Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung bezwecken. Grundsätzlich ist Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt zur Auslegung von Art. 47 Abs. 2 JVV heranzuziehen (Art. 3 Abs. 2 JVG). Dabei ist aber festzuhalten, dass die beiden Bestimmungen unterschiedliche Situationen regeln. So betrifft Art. 47 Abs. 2 JVV den Fall, dass ein Antrag der eingewiesenen Person vorliegt, auf das Sparkonto zugreifen zu dürfen, während Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt den Fall des Zugriffs auf das Sparkonto ohne Einverständnis der eingewiesenen Person regelt. Da der Beschwerdeführer nicht beantragt hat, auf das Sparkonto zugreifen zu dürfen, sondern dies vielmehr ohne dessen Einverständnis erfolgen würde, ist von der Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt auszugehen. Demnach und in Anbetracht der bisherigen oberinstanzlichen Rechtsprechung ist von einem Notgroschen von CHF 6'000.00 auszugehen. Somit hat der Beschwer- deführer den CHF 6'000.00 übersteigenden Betrag von CHF 8.30 aus dem Spar- konto für die im Verfahren vor der Vorinstanz anfallenden Kosten einzusetzen. An- gesichts des geringen vom Sparkonto einzusetzenden Betrags liegt auch diesbe- züglich kein Verstoss gegen Art. 83 Abs. 2 StGB vor. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Ver- fahren über ausreichendes Vermögen verfügte, um die vorinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 400.00 und CHF 966.20 (inkl. Auslagen und MWST) der Par- teikosten zu tragen. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von vollumfänglicher Prozessbedürftigkeit im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG zu Recht, wobei der von der Vorinstanz auf CHF 4'000.00 bezifferte, unantastbare Notgroschen auf CHF 6'000.00 zu korrigieren ist. 26.7 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerde im verwaltungsin- ternen Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann bzw. konnte. Entsprechend ist bzw. war eine anwaltliche Verbeiständung ebenfalls gerechtfertigt. Somit sind bzw. waren die Voraussetzungen zur nur teilweisen Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Beiordnung eines amtlichen An- walts im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt. 26.8 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden dem Beschwerde- führer zur Bezahlung auferlegt. 26.9 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht 32 (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Letztere sieht ein Honorar von CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 vor (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Par- teikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei der Festsetzung des ge- botenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 4. März 2025 einen Zeitaufwand von 25,57 Stunden à CHF 200.00 (inkl. Auslagen von CHF 17.20 und MWST) geltend (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3261 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, weshalb sie den Aufwand für die Akteneinsicht und das Ver- fassen der Beschwerde als zu hoch erachtete; darauf kann integral verwiesen wer- den (2025.SIDGS.110 pag. 99). Die Bedeutung der Streitsache ist zwar als hoch zu bezeichnen, die Schwierigkeit des Prozesses hingegen als durchschnittlich. Des- halb erscheint der Kammer auch der auf 18 Stunden gekürzte Zeitaufwand als noch angemessen. Die Vorinstanz durfte die Kürzung schliesslich ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs vornehmen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 4). Der Kammer erscheint für das vorinstanzliche Verfahren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Zeitaufwand von rund 18 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 3'910.20 (inkl. Auslagen und MWST), angemessen. Diese werden im Umfang von CHF 966.20 (inkl. Auslagen und MWST) dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und im Umfang von CHF 2'944.00 (inkl. Auslagen und MWST) vom Kanton Bern vorgeschossen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 27. Oberinstanzliches Verfahren 27.1 In der Sache unterliegt der Beschwerdeführer im oberinstanzlichen Verfahren. Ob- wohl er bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege mit seiner Beschwerde teilweise, aber betragsmässig eher in geringem Ausmass durchdringt, rechtfertigt sich keine diesbezügliche Kostenausscheidung. Daher sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00, grundsätzlich vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer ersuchte indessen auch im oberinstanzlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 27.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht liegt Prozessbedürftigkeit vor. Das Vermögen des Beschwerdeführers reicht nicht aus, nebst den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz noch diejenigen im oberinstanzlichen Verfahren zu begleichen. Ein ausreichendes freies Einkommen zur Tilgung der Anwalts- und Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren innert einem Jahr ist vorliegend nicht gegeben, zumal unklar ist, wie viel Einkommen der Be- schwerdeführer in der JVA C.________ künftig generieren wird. Seine Begehren in 33 oberer Instanz erscheinen nicht als von vornherein aussichtslos. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu prüfenden Anträge stellen sich sodann Fragen des Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten sind, insbesondere für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer. Entsprechend ist ebenfalls eine anwaltliche Verbeiständung gerechtfertigt. 27.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird somit gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO von der Zah- lungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 befreit. Sein bisheriger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, wird ihm als amtlicher Rechtsbei- stand beigeordnet. 27.4 Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Gesamtaufwand von 31 Stunden und 13 Minuten wird als gerade noch angemessen erachtet. Die aufge- führten Auslagen geben – bis auf die geltend gemachten Kopien, welche gemäss Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 mit 40 Rappen pro Kopie entschädigt werden – zu keinen Bemer- kungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Be- schwerdeführers im oberinstanzlichen Verfahren somit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'800.10 (Honorar CHF 6'243.35; Auslagen CHF 47.20; MWST CHF 509.55) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausge- richtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 28. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 6 ZPO). 34 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als Ziff. 4 des Entscheids der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2025 aufgehoben wird und die Partei- kosten, festgesetzt auf CHF 3'910.20 (inkl. Auslagen und MWST), im Umfang von CHF 966.20 (inkl. Auslagen und MWST) dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt werden. Für sein Wirken als amtlicher Anwalt wird Rechtsanwalt B.________ mit CHF 2'944.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vollzugsbehörden werden jedoch angewiesen, im Hinblick auf eine anzustreben- de bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unverzüglich stufenweise Vollzugslo- ckerungen in die Wege zu leiten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird gut- geheissen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers. 5. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor Obergericht mit CHF 6'800.10 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausge- richtete Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste 35 Bern, 6. Oktober 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Hurter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 36