15. Soweit die A.________ im Verfahren BM 24 48668 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 200.00, insgesamt ausmachend CHF 700.00, von ihr bereits bezahlt worden sind, hat die Gesuchstellerin ihr diese zurückzuerstatten. 16. A.________ ist soweit ersichtlich weder im Strafbefehls- noch im Revisionsverfahren ein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Sie liess sich im Revisionsverfahren nicht vernehmen und stellte diesbezüglich auch keine Anträge. Es ist somit auf die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten.