14. Der zu Unrecht erfolgten Verurteilung lag vorliegend ein Fehler bei der Registrierung der Versandadresse der C.________(GmbH) beim SVSA zugrunde, womit die Aufhebung des Strafbefehls in den Verantwortungsbereich der kantonalen Behörden fällt. Somit gehen sowohl die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 500.00 als auch die Kosten des Revisionsverfahrens nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Kantons Bern. Letztere sind in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 festzusetzen.