13. Fällt das Berufungsgericht nach der Gutheissung des Revisionsgesuches u.a. selber einen neuen Entscheid (Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO), so befindet es in seinem neuen Entscheid über die Kosten des von ihm geführten, neuen Verfahrens sowie nach seinem Ermessen über die Kosten des ersten, aufgehobenen Verfahrens. Bei seinem Ermessensentscheid kann das Gericht insbesondere berücksichtigen, welche Partei den aufgehobenen Entscheid verursacht hat (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, N 27 zu Art. 428).