12. Damit liegen neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen und neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vor, die geeignet sind, einen Freispruch der verurteilten Person herbeizuführen. Der Strafbefehl ist somit antragsgemäss zugunsten von A.________ aufzuheben und sie von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) freizusprechen. 4 IV. Kosten und Entschädigung