11. Vorliegend wurde die Entzugsverfügung gemäss Mitteilung des SVSA an eine alte Adresse der C.________(GmbH) geschickt, obwohl dem SVSA die neue Zustelladresse bekannt war. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr, wonach das SVSA die Kantonspolizei darüber informiert, dass der Auftrag zur Einziehung der Kontrollschilder zu Unrecht ausgestellt worden sei und darum bittet, die Angelegenheit als erledigt zu betrachten (pag. 8). A.________ als Geschäftsführerin der C.________(GmbH) hatte aufgrund der fehlerhaften Adresse somit gar keine Möglichkeit, Kenntnis von der Verfügung zu erlangen.