10. Voraussetzung für eine Bestrafung gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides über den Entzug von Ausweisen oder Kontrollschildern, wobei Vollstreckbarkeit im Regelfall insbesondere auch die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraussetzt. Grund hierfür ist der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts, wonach der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf.