9. Das Revisionsgesuch ist begründet. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, teilte das SVSA der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 1. April 2025 mit, dass der Polizeiauftrag zum Einzug der Kontrollschilder zu Unrecht ausgelöst worden sei. Dies, da die von der C.________(GmbH) gemeldete Zustelladresse zwar gelöscht, jedoch die richtige Versandadresse nicht mehr übernommen worden sei. Auf Nachfrage der zuständigen Verfahrensleitung präzisierte das SVSA, dass durch die C.________(GmbH) eine neue Adresse (E.________) als Hauptadresse gemeldet, die alte Zustelladresse (D.__