4. Mit Eingabe vom 23. April 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom 13. Januar 2025 gegen A.________ sei aufzuheben und diese sei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741) durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern freizusprechen. Weiter seien die Kosten des Revisionsverfahrens vom Staat zu tragen (pag. 29 f.). 5. A.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. Eintretensfrage