Der Strafbefehl wurde A.________ am 17. Januar 2025 zur Abholung gemeldet (pag. 23). Da die Sendung nicht abgeholt wurde, galt der Strafbefehl als am siebten Tag nach dem erfolgslosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft.