2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste