Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 26. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tragen. 23 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.