24. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit und mangels Prozessarmut abgewiesen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 74 ff.). In seiner Beschwerde vom 10. April 2025 wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung gegen die vorinstanzliche Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mangels entsprechender Anfechtung ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz vorliegend nicht Streitgegenstand.