Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prognosekriterien «Täterpersönlichkeit» und «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» bis zur Vollverbüssung der Strafe durch den Beschwerdeführer grundsätzlich einer Verbesserung zugänglich sind und er die verbleibende Zeit im Strafvollzug für eine günstige Entwicklung nutzen könnte. Entsprechend lässt sich aus Sicht der Kammer die Legalprognose des Beschwerdeführers bis zum Strafende noch immer positiv beeinflussen. Im Falle eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung erweisen sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ.