Indem die bedingte Entlassung zum heutigen Zeitpunkt verweigert wird, bedeutet nicht, dass zukünftig bei gegebenen Vor-aussetzungen nicht doch noch vor der Vollverbüssung der Strafe gewisse Vollzugsöffnungen oder gar eine bedingte Entlassung in Betracht kommen könnten. Ob dies jedoch jemals der Fall sein wird, hängt einzig vom Verhalten und der Bereitschaft des Beschwerdeführers ab, sich seinen von ihm begangenen Delikten zu stellen und diese therapeutisch aufzuarbeiten, um die derzeit bestehende Rückfallgefahr in genügendem Masse zu reduzieren und so den Weg für ein Leben in Freiheit zu ebnen.