Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine Freilassung ohne jegliche Unterstützung am Ende der Strafe viel gefährlicher für die Gesellschaft sei, verfängt aus den folgenden Gründen nicht: Indem die bedingte Entlassung zum heutigen Zeitpunkt verweigert wird, bedeutet nicht, dass zukünftig bei gegebenen Vor-aussetzungen nicht doch noch vor der Vollverbüssung der Strafe gewisse Vollzugsöffnungen oder gar eine bedingte Entlassung in Betracht kommen könnten.