Nach dem Gesagten fallen die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch negativ ins Gewicht. Insgesamt gelangt die Kammer bei einer Gesamtwürdigung der klar negativ bzw. negativ zu gewichtenden Kriterien der Täterpersönlichkeit, des deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie der zu erwartenden Lebensverhältnisse trotz des als positiv zu würdigenden Vorlebens des Beschwerdeführers zu einer negativen Legalprognose.