Das Vorhaben, in Zukunft wieder O.______ (Berufstätigkeit) geben zu wollen, ist deshalb als negativer Umstand zu würdigen. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die Anlasstaten des Beschwerdeführers finanziell motiviert gewesen sind (vgl. E. 16.7 des Beschlusses der Kammer vom 8. November 2023; amtliche Akten Vorinstanz, pag. 1506). Günstige finanzielle