Vielmehr ist bei einer bedingten Entlassung von einem mutmasslichen Umfeld des Beschwerdeführers auszugehen, welches demjenigen zum Tatzeitpunkt ähnlich sein wird und für ihn als Person wiederum kriminogene Gefährdungen aufweist. Die Kammer erachtet den Schluss der Vorinstanz als zutreffend, wonach die Aktivitäten als J._____ (Beruf) und als L.______ (Beruf) so eng miteinander verknüpft waren, dass der Beschwerdeführer bei Wiederaufnahme der M.______ (Berufstätigkeit) keine Garantie abgeben könnte, nicht auch wieder als J._____ (Beruf) tätig zu werden. Auch diesbezüglich verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht. Das Vorhaben, in Zukunft wieder O.___