(Beruf) zu unterrichten, zeugt von seinem nach wie vor fehlenden Problembewusstsein und zeigt deutlich auf, dass er sich bis heute nicht mit seinen begangenen Delikten auseinandergesetzt hat. Hätte eine fundierte Auseinandersetzung mit seinen Taten stattgefunden, wäre anzunehmen, dass er sich nach einer allfälligen bedingten Entlassung nicht wieder bewusst in ein Setting hineinbegeben würde, welches demjenigen zum Tatzeitpunkt ähnlich ist. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann aufgrund des Gesagten von einem sozialen Empfangsraum mit protektiver Wirkung keine Rede sein.