(Ort für Berufsausübung) aufgenommen und könne dort auch eine Wohnmöglichkeit finden (pag. 7), kann nicht als gefestigte geplante Wohnstruktur verstanden werden und ist für die Kammer vage. Dass er zu seiner Wohnsituation nach seiner bedingten Entlassung noch keine klaren Angaben machen konnte, stellt für die Kammer für die Beurteilung der zu erwartenden Lebensverhältnisse jedoch ohnehin nicht der zentrale Punkt dar (vgl. auch Rechtsbegehren 1). Die zuvor genannten Umstände sowie das Vorhaben des Beschwerdeführers, nach seiner Entlassung als pensionierter N.______ (Beruf) weiterhin O.______ (Berufstätigkeit) zu geben, erachtet die Kammer als prognostisch negativ.