69 ff.; pag. 21 ff.). Unter Bezugnahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände ist ergänzend festzuhalten, dass er kein soziales Umfeld und gemäss eigenen Angaben auch keine nahe Familie mehr hat (pag. 7). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte bereits Kontakt mit P.______ (Ort für Berufsausübung) aufgenommen und könne dort auch eine Wohnmöglichkeit finden (pag. 7), kann nicht als gefestigte geplante Wohnstruktur verstanden werden und ist für die Kammer vage.