Auch betreffend das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen und setzt sich wiederum kaum mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Auch bezüglich dieses Kriteriums kann sich die Kammer den zutreffenden und substantiierten Erwägungen der Vorinstanz anschliessen und grundsätzlich darauf verweisen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 69 ff.;