Im Einklang mit der Vorinstanz ist dies prognostisch negativ zu werten. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach es von der Vorinstanz falsch gewesen sei, die Tat selbst und die Art, wie sie begangen worden sei, als Umstände zu beurteilen, welche offensichtlich negativ ins Gewicht fallen, verfängt nicht. Die Umstände der Anlasstaten sind insoweit zu beachten und in die Gesamtwürdigung für die Prüfung der bedingten Entlassung miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und damit auf dessen künftiges Verhalten in Frei-