Dies ist prognostisch negativ zu werten. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass gewisse Punkte hinsichtlich der Bewertung seines Vollzugsverhaltens positiv ins Gewicht fallen, wie beispielsweise, dass er gewisse Vollzugsziele erreicht hat, gute Arbeitsresultate zeigt und einen Wechsel der Bezugsperson akzeptieren konnte. Diese ihm im Rahmen des Arbeitsrapports attestierten Fähigkeiten wurden in der Würdigung der Vorinstanz, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht ignoriert. Jedoch lassen sich allein aus seinem guten Verhalten im Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten.