Indem der Beschwerdeführer momentan keine materielle Wiedergutmachung leistet, den bestehenden Schadenersatzforderungen nicht nachkommen will (amtliche Akten BVD, pag. 1531) und bei der zuvor erwähnten Zahlung an die Stiftung Opferhilfe Z.______ (Ort der betreffenden Stiftung) auf den Hinweis bestand, er bezahle dieses Geld nicht an die «X.______ (Bezeichnung Opfer aus Tätersicht)» (amtliche Akten BVD pag. 1250 und pag. 1314), zeigen die nach wie vor fehlende Reue und dass beim Beschwerdeführer bis heute kein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Dies ist prognostisch negativ zu werten.