18 her gezeigten Rahmen sowie häusliche Gewaltdelikte, besteht aus Sicht der Kammer nach wie vor ein erhebliches Rückfallrisiko, was klar gegen eine bedingte Entlassung spricht. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er heute nicht mehr wegen schwerer Körperverletzung verurteilt würde, da Y.______ (Krankheitsbegriff) heute heilbar sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass die rechtliche Beurteilung zum Begehungs- bzw. zum Urteilszeitpunkt möglicherweise eine andere war als sie heute wäre, sagt nichts zum Rückfallrisiko wegen Gewaltdelikten aus.