Ergänzend und bezugnehmend auf die beschwerdeführerischen Einwände ist Folgendes festzuhalten: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch von med. pract. E.________ keine sofortige Rückfallgefahr angenommen wurde, was klar für die vorzeitige Entlassung spreche, ist nicht zu folgen. Zwar ist im Gutachten von med. pract. E.________ tatsächlich nicht explizit von einer «sofortigen Rückfallgefahr» die Rede. Unter Berücksichtigung des durch med. pract. E.________ festgestellten deutlichen Rückfallrisikos für einschlägige Gewaltdelikte (vgl. E. 19.2 hiervor), sprich für schwere Körperverletzungen im bis-