Fakt ist, der Beschwerdeführer ist auch nach über 10 Jahren im Strafvollzug nicht bereit, eine deliktrelevante Therapie zu machen, obwohl ihm dies trotz seiner Diagnose möglich wäre. Für die Kammer ergibt sich nach dem Gesagten eine nach wie vor äusserst ungünstige Prognose, was die Persönlichkeit des Beschwerdeführers anbelangt, weshalb das Kriterium klar negativ zu gewichten ist.