Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Gespräche mit einer Psychologin nicht ablehne, diese jedoch Alltagsprobleme betreffen müssten und auch durch eine ambulante Therapie in Freiheit durchführbar sein sollten, lässt sich hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Kriteriums der Täterpersönlichkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fakt ist, der Beschwerdeführer ist auch nach über 10 Jahren im Strafvollzug nicht bereit, eine deliktrelevante Therapie zu machen, obwohl ihm dies trotz seiner Diagnose möglich wäre.