Der Angriff auf die körperliche Integrität eines Miteingewiesenen, welcher im April 2024 passierte und mit einer Busse diszipliniert wurde, zeugt aus Sicht der Kammer zudem von einer erhöhten Impulsivität und Gereiztheit des Beschwerdeführers. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als eine Disziplinarstrafe isoliert betrachtet zu wenig relevant ist, um die bedingte Entlassung nicht zu gewähren. Gewisse Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit können daraus aber ohne Weiteres gezogen werden. Insbesondere die zwei erwähnten gerichtlichen Verurteilungen lassen beim Beschwerdeführer Persönlichkeitsmerkmale wie unter anderem eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität,