Indem der Beschwerdeführer für sein eigenes strafbares Verhalten in vorgenanntem Verfahren wiederum eine andere Person verantwortlich machte, geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, wonach sich deutliche Parallelen zu seiner Haltung bezüglich der Delikte zeigen würden, welche zur derzeit in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe geführt haben. Der Angriff auf die körperliche Integrität eines Miteingewiesenen, welcher im April 2024 passierte und mit einer Busse diszipliniert wurde, zeugt aus Sicht der Kammer zudem von einer erhöhten Impulsivität und Gereiztheit des Beschwerdeführers.