Beschwerdeführer habe im Scheidungsverfahren zwei gefälschte Dokumente (eine Schenkungsurkunde und die Kopie einer Quittung) eingereicht, um sich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Vorteil zu verschaffen und habe später Klage gegen seine Exfrau erhoben und diese fälschlicherweise beschuldigt, die angeblich originale Schenkungsurkunde zum Verschwinden gebracht und durch eine Fälschung ersetzt zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, vermochte selbst der Vollzug der vorliegend zur Diskussion stehenden Freiheitsstrafe von 15 Jahren den Beschwerdeführer offensichtlich nicht von weiterer Straffälligkeit abhalten.