Angesichts der Feststellung von med. pract. E.________, wonach sich die Situation des Beschwerdeführers umgehend verändern würde, wenn er die Tatbegehungen eingestehen könnte und sich auf eine Auseinandersetzung mit seinen Risikoeigenschaften einlassen würde (vgl. E. 19.2 hiervor), erachtet es die Kammer als nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der nächsten Jahre seine Haltung doch noch ändern und die verbleibende Zeit im Strafvollzug dazu nutzen wird, sich mit seinen Taten und seinen kriminogenen Persönlichkeitsmerkmalen ernstlich auseinanderzusetzen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu organisieren.