einanderzusetzen und so einen Veränderungsprozess durchzumachen. Die Verweigerung des Beschwerdeführers, sich diesen Auseinandersetzungen zu stellen, ist, entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen, durchaus prognoserelevant und klar negativ zu würdigen. Aufgrund des Gesagten schätzt die Kammer zwar die Wahrscheinlichkeit als eher gering ein, dass bis zur Vollverbüssung der Strafe noch Therapiegespräche stattfinden werden, um die begangenen Taten aufzuarbeiten. Angesichts der Feststellung von med.