1530 f.) oder an Abklärungsgesprächen mit der UPD aktiv teilzunehmen (vgl. E. 19.5 hiervor), zeigt deutlich auf, dass sich seine innere Einstellung nach wie vor nicht verändert und keine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit seinen Taten stattgefunden hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Behandlungsmöglichkeit und Krankheitsbildern (vgl. E. 19.1 und 19.2 hiervor) wäre eine Tataufarbeitung durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus möglich und es wäre ihm zuzumuten, sich im Rahmen von Sozialisierungsbemühungen mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen aus-