Bezüglich des Kriteriums der Täterpersönlichkeit kann sich die Kammer den diesbezüglichen substantiierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls anschliessen, weshalb grundsätzlich auf diese verwiesen werden kann (vgl. amtliche Akten Vorinstanz, pag. 61 ff.; pag. 13 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde für seine Taten rechtskräftig verurteilt, seine Schuld gilt somit als bewiesen.