15 halten gegenüber Personal und Mitgefangenen sowie allgemein Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgericht 6B_93/2015 E. 5.3). Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art.