Vom Fehlen eines Geständnisses darf nicht auf eine negative Prognose geschlossen werden, da dafür prognostisch indifferente Gründe verantwortlich sein können (BGE 124 IV 193 E. 5.ee). Als prognostisch relevant sind Erfahrungen über das Verhalten in jenen Anstaltssituationen einzustufen, welche «dem normalen Leben ähnlich sind», wie vielfach das Arbeitsverhalten (BGE 124 IV 193, 203), das Ver-