Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Teilnahme an einer deliktpräventiven Therapie zweifelsfrei unter die Mitwirkungsplicht im Sinne von Art. 75 Abs. 4 StGB. Dazu führte das Bundesgericht aus, dass Therapie im Strafvollzug keine Privatangelegenheit sei und demnach nicht im Belieben des Insassen liege, sondern eine Pflicht der inhaftierten Person der Allgemeinheit gegenüber sei (vgl. SIDLER CHRI- STOPH, Strafvollzugsbegleitende Therapien ohne gerichtliche Anordnung: Herleitung der vollzugsrechtlichen Pflicht und der Therapieindikation, FJP- Forum Justiz & Psychiatrie 2022, S. 41;