75 Abs. 4 StGB). Fehlende Tataufarbeitung und die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, E. 5.6.). Resozialisierungsmassnahmen setzen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus; eine Auseinandersetzung ist hinsichtlich der kriminogenen Persönlichkeitsmerkmalen erforderlich (vgl. BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Teilnahme an einer deliktpräventiven Therapie zweifelsfrei unter die Mitwirkungsplicht im Sinne von Art. 75 Abs. 4 StGB.