Zu beurteilen ist, ob sich die innere Einstellung des Täters verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat, seine Tat bereut und eine «objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung» stattgefunden hat (vgl. KOLLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 86). Um die im Vollzugsplan definierten Ziele zur Rückfallvermeidung zu erreichen, ist die inhaftierte Person gesetzlich verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB).