Das Vorleben des Verurteilten ist vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen. Nicht beachtlich ist die Art der begangenen Straftaten, es sei denn, diese liessen Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu (vgl. KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86).