14 Art. 86). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen, in Betracht. Lässt sich nicht mit Bestimmtheit klären, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (vgl. KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86).