Die UPD gelangen zum Schluss, dies zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit dem Beschwerdeführer zu besprechen und zu schauen, wann die gewünschte Therapeutin Zeit für eine Abklärung hätte (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 1697). Mit E-Mail vom 28. Januar 2025 berichtete die UPD an die BVD, der Beschwerdeführer sei mittlerweile zum Abklärungsgespräch gekommen. Eine therapeutische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers bzw. die Aussicht, diese im Rahmen einer Therapie aufzubauen, habe sich ihnen aber leider nicht gezeigt (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 1767).